Neu gestaltete Formulare im Bereich der Genussmittelsteuern

Seit dem 03.03.2022 stehen neu gestalte Formulare im Bereich der Biersteuer und Alkoholsteuer zur Verfügung. Weitere Formulare werden zu Beginn jeden Monats bis Ende des Jahres 2022 folgen.

Derzeit werden alle Formulare für Wirtschaftsbeteiligte und Bürgerinnen und Bürger, die auf unserer Website bzw. beim Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden, grundlegend überarbeitet. Ziel der Umstellung ist eine verstärkte Nutzerführung, die es Ihnen ermöglicht, die Formulare intuitiver und einfacher auszufüllen. Diese Formulare entsprechen in Logik und Aufbau den ab Mitte des Jahres 2022 im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) veröffentlichten Formularen. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Bürger- und Geschäftskundenportal.

Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls

Wesentliche Änderungen in den Formularen

Sie werden durch Ja/Nein-Fragen und verschiedene Auswahlmöglichkeiten in Dropdown-Listen durch das Formular geführt. Wir haben verstärkt Pflichtfelder definiert und umfangreiche Plausibilitäten hinterlegt. Sie erhalten bei unvollständigen oder fehlerhaften Eingaben Fehlermeldungen, mit deren Hilfe Sie die Eingaben ergänzen und korrigieren können.

Wie gewohnt, können Sie bei immer wiederkehrenden Anträgen Ihre Datensätze als XML-Dateien auf Ihren Rechner laden und den Datensatz bei erneutem Ausfüllen des Formulars wieder einfügen.

Folgende Formulare wurden überarbeitet:

  • monatliche Steueranmeldungen/Steuererklärungen (Formulare 2076, 2401, 2451)
  • Steueranmeldungen/Steuererklärungen im Einzelfall (Formulare 1276, 2075, 2077 [neu!], 2404, 2453).

Das neue Formular 2077 (Biersteuererklärung im Einzelfall) ist zu verwenden, soweit die Steuer aus einem der folgenden Gründe entstanden ist:

  • durch die Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers (im Einzelfall) nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Biersteuergesetz (BierStG)
  • durch die Einfuhr aus einem Drittland nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BierStG
  • durch das Erlöschen der Steuerlagererlaubnis nach § 14 Abs. 1 BierStG i.V.m. § 8 Abs. 5 Satz 1 Biersteuerverordnung.

Das Formular 2076 ist nach wie vor in folgenden Fällen zu verwenden:

  • bei Entnahme aus dem Steuerlager
  • bei Verbrauch im Steuerlager
  • bei Aufnahme in das Steuerlager oder Bezug durch den registrierten Empfänger (nicht nur gelegentlich)

Weitere Formulare werden zu Beginn jeden Monats bis Ende des Jahres 2022 folgen.

Für eine Übergangszeit stellen wir Ihnen auch Blanko-PDFs der Formulare zur Verfügung. Diese können Sie mit einer Schaltfläche, die sich oberhalb des Formulars befindet, aufrufen. Somit haben Sie die Möglichkeit, diese bei Bedarf auszudrucken und manuell auszufüllen. Eine Vorhaltung dieser Formulare als Papier-Vordrucke ist nicht mehr vorgesehen.

Sanktionen gegen Russland

Die FIU (Financial Intelligence Unit) weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union, u.a.

  • gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
  • angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
  • als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
  • angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263),

in Kraft getreten sind bzw. demnächst in Kraft treten werden.

Weiterführende Informationen zu den Finanzsanktionen

Weiterführende Informationen zu den Sanktionen der EU

 

Quell: Zoll.de

Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr

Ende der Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr zum 31. Dezember 2022

Datum: 15.02.2022Thema: Zölle

Ab dem 1. Januar 2023 sind grundsätzlich Standard-Zollanmeldungen (Artikel 162 Zollkodex der Union – UZK) und vereinfachte Zollanmeldungen (Artikel 166 UZK) sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 UZK) gemäß Artikel 6 Abs. 1 UZK elektronisch abzugeben, weil die Übergangsregelungen gemäß Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe b) UZK zu diesem Zeitpunkt enden.

Reisende können für mitgeführte Waren weiterhin eine Zollanmeldung auf dem Einheitspapier abgeben. Außerdem kann das Einheitspapier im Rahmen des Ausfallverfahrens gemäß Kapitel 8.2.3 der Verfahrensweisung ATLAS verwendet werden. Weiterlesen

Die Schweiz hebt Industriezölle ab 1. Januar 2024 auf

Bundesrat beschliesst Aufhebung der Industriezölle per 1. Januar 2024

Bern, 02.02.2022 – Ab Anfang 2024 gibt es in der Schweiz keine Einfuhrzölle für Industrieprodukte mehr. Dies hat der Bundesrat am 2. Februar 2022 beschlossen. Die Massnahme stärkt den Wirtschaftsstandort Schweiz und unterstützt die Wiederbelebung der Wirtschaft nach der Krise.

Mit einer Änderung des Zolltarifgesetzes werden die Einfuhrzölle für sämtliche Industrieprodukte im Schweizerischen Zolltarif aufgehoben. Parallel dazu wird auch der komplexe Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht. Die Massnahmen erleichtern den Import von Industrieprodukten und ermöglichen den Unternehmen Zugang zu günstigeren Vorleistungen aus dem Ausland. Zudem stärken sie die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft im Inland und beim Export. Und nicht zuletzt profitieren Konsumentinnen und Konsumenten von tieferen Preisen für importiere Konsumgüter.

Mit dem 1. Januar 2024 hat der Bundesrat das Datum für das Inkrafttreten der Massnahmen so gewählt, dass die Umstellungsaufwände für Wirtschaftsakteure und bei der Verwaltung so tief wie möglich gehalten werden können. Allen Akteuren – sowohl auf Wirtschafts- wie auf Behördenseite – steht damit genügend Vorlaufzeit für die erforderlichen technischen und organisatorischen Anpassungen zur Verfügung. Die notwendige Änderung des Zolltarifgesetzes war vom Parlament im Oktober 2021 gutgeheissen worden.

Quelle: Der Schweizer Bundesrat

Gestellungsmitteilung und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung; Ende der Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022

Die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung müssen nach dem Ende der im Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe a) Zollkodex der Union (UZK) vorgesehenen Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022 elektronisch abgegeben werden (Artikel 6 Abs. 1, Artikel 139 Abs. 1 und Artikel 145 Abs. 1 und 3 UZK). In Deutschland sind diese im IT-Fachverfahren ATLAS-SumA kombiniert.

Die elektronische Gestellungsmitteilung ist somit ab dem 1. Januar 2023 auch in den Fällen abzugeben, in denen zuvor keine summarische Eingangsanmeldung abzugeben war. Dies betrifft den Warenverkehr auf Straße und Schiene an der Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz, aber auch den Flug- und Seeverkehr, sofern bisher noch eine Gestellungsmitteilung in beliebiger Form zugelassen wurde.

Eine elektronische Gestellungsmitteilung in ATLAS-SumA ist nicht erforderlich, wenn keine Gestellungspflicht gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK besteht (z.B. Waren, die sich beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versandverfahren befinden; hier: Gestellung bei der Durchgangszollstelle gemäß Artikel 304 Abs. 1 UZK-IA). Weiterlesen

Ergänzende Hinweise zum Tabaksteuermodernisierungsgesetz

Datum: 10.01.2022

Mit dem Informationsschreiben vom 14. Oktober 2021 wurden erste Antworten auf häufig gestellte Fragen und Hinweise zur Vorbereitung auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG) gegeben.

Anknüpfend an dieses Informationsschreiben finden Sie ergänzende Informationen und Hinweise zur weiteren Umsetzung des TabStMoG sowie zur Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchssteuerverordnungen (7. VStÄndV) in einem ergänzenden Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten (Stand: 23. Dezember 2021).

Ergänzendes Informationsschreiben für die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 23. Dezember 2021PDF | 32 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Anlage: Berechnungstabelle Steuerzeichenschuld für Substitute für TabakwarenZIP | 12 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Wesentliche Neuerungen werden sein:

  1. Richtmengen und Reisefreimengen für Privatpersonen
    • beim Verbringen von erhitztem Tabak, Wasserpfeifentabak und Substituten für Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten für ihren Eigenbedarf
    • bei Einfuhren von erhitztem Tabak, Wasserpfeifentabak und Substituten für Tabakwaren aus Drittländern/Drittgebieten als Reisemitbringsel
  2. Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak mit einer Packungsgröße über 25 Gramm
    (Neufassung des § 31 Abs. 4 Tabaksteuerverordnung – gültig ab 1. Juli 2022)
  3. Berechnungstabelle Steuerzeichenschuld für Substitute für Tabakwaren

Quelle: Zoll.de

Aktualisierung der Zollkontingente

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Januar 2022

Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ist die Produktion innerhalb der Europäischen Union (EU) nicht ausreichend oder gar nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund werden autonome Zollkontingente eröffnet. So soll eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung sichergestellt werden. Die Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst.

Die Verordnungen zur Aussetzung (EU) Nr. 1387/2013 sowie zu den Zollkontingenten (EU) Nr. 1388/2013 werden aufgehoben und ersetzt:

Verordnung (EU) 2021/2283; ABl. L 458 vom 22. Dezember 2021, S. 33;

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Schutzmaßnahmen Stahl – Überprüfung der Maßnahmen

Die Europäische Kommission leitet Überprüfung ein

Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. C 509 vom 17. Dezember 2021, S. 12.

Die Durchführungsverordnung zur Verlängerung der Maßnahmen sieht eine Überprüfung der Maßnahmen vor. Ziel ist es, die Überprüfung bis 30. Juni 2022 abzuschließen.

Die Überprüfung betrifft folgende Aspekte:

  • Zuteilung und Verwaltung der Zollkontingente
  • Verdrängung von traditionellen Handelsströmen (unter anderem Zugang zu Restkontingenten im letzten Quartal eines Geltungszeitraums)
  • Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die bisher vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind
  • Liberalisierungsgrad
  • Änderung der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232
  • Weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten.

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.