Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung; Ende der Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022
Die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung müssen nach dem Ende der im Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe a) Zollkodex der Union (UZK) vorgesehenen Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022 elektronisch abgegeben werden (Artikel 6 Abs. 1, Artikel 139 Abs. 1 und Artikel 145 Abs. 1 und 3 UZK). In Deutschland sind diese im IT-Fachverfahren ATLAS-SumA kombiniert.
Die elektronische Gestellungsmitteilung ist somit ab dem 1. Januar 2023 auch in den Fällen abzugeben, in denen zuvor keine summarische Eingangsanmeldung abzugeben war. Dies betrifft den Warenverkehr auf Straße und Schiene an der Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz, aber auch den Flug- und Seeverkehr, sofern bisher noch eine Gestellungsmitteilung in beliebiger Form zugelassen wurde.
Eine elektronische Gestellungsmitteilung in ATLAS-SumA ist nicht erforderlich, wenn keine Gestellungspflicht gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK besteht (z.B. Waren, die sich beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versandverfahren befinden; hier: Gestellung bei der Durchgangszollstelle gemäß Artikel 304 Abs. 1 UZK-IA). Weiterlesen