Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr

Ende der Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr zum 31. Dezember 2022

Datum: 15.02.2022Thema: Zölle

Ab dem 1. Januar 2023 sind grundsätzlich Standard-Zollanmeldungen (Artikel 162 Zollkodex der Union – UZK) und vereinfachte Zollanmeldungen (Artikel 166 UZK) sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 UZK) gemäß Artikel 6 Abs. 1 UZK elektronisch abzugeben, weil die Übergangsregelungen gemäß Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe b) UZK zu diesem Zeitpunkt enden.

Reisende können für mitgeführte Waren weiterhin eine Zollanmeldung auf dem Einheitspapier abgeben. Außerdem kann das Einheitspapier im Rahmen des Ausfallverfahrens gemäß Kapitel 8.2.3 der Verfahrensweisung ATLAS verwendet werden.

Bis zur elektronischen Umsetzung der folgenden Zollverfahren/Verfahrenscodes in ATLAS-Zollbehandlung kann weiterhin das Einheitspapier als papiergestützte Zollanmeldung im Sinne von Anhang B-01 UZK-DA verwendet werden für die Anmeldung

  • zur Überführung in die vorübergehende Verwendung (Verfahrenscode 53),
  • zur Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren (Verfahrenscode 68),
  • zur Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Abs. 2 UZK (Verfahrenscode 76) und
  • zur Überführung in die Truppenverwendung (Verfahrenscode 99, siehe § 4 Abs. 2 TrZollV).

Das gleiche gilt für die folgenden im Anhang B UZK-IA vorgesehenen neuen Verfahrenscodes

  • 46 – Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen,
  • 48 – gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren,
  • 95 – Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Umsatzsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden und
  • 96 – Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Umsatzsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

Der neue Verfahrenscode 44 für die Anmeldung zur Endverwendung ist erst zu verwenden, wenn die Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme an den UZK erfolgt ist (siehe Erläuterung zum Verfahrenscode 40 im Anhang 6 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilunge

 

Quelle: Zoll.de