Neue Online-Anträge in den Bereichen Steuern und Zollkoste

Ab dem 15.12.2021 können die Anträge auf Stundung und Erlass sowie auf zollkostenpflichtige Amtshandlung auch online gestellt werden.

Ab dem 15. Dezember 2021 können alle Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen über das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung Stundungs- und Erlassanträge sowie Anträge auf eine zollkostenpflichtige Amtshandlung elektronisch stellen. Konkret handelt es sich um folgende Formulare:

  • 3741 Stundung Bürger
  • 3744 Erlass Bürger
  • 3743 Stundung/Erlass Geschäftskunden
  • 0009 Zollkosten

Sofern Sie Ihr Einverständnis hierzu erklären, erhalten Sie Ihren Bescheid ebenfalls elektronisch über das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung.

Weitere Informationen finden Sie hier auf den betreffenden Fachseiten sowie im Bürger- und Geschäftskundenportal:

Online-Anträge nach der Abgabenordnung
Antrag auf zollkostenpflichtige Amtshandlung
Bürger- und Geschäftskundenportal

 

Quelle: Zoll.de

Änderung der Zollkostenverordnung

Die Zollkostenverordnung wird zum 01.12.2021 geändert und der Gebührensatz für § 3 (2) Nr. 2 Zollkostenverordnung erhöht.

Höhe der Zollkosten
Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand (§ 3 und § 4 Zollkostenverordnung)

Für kostenpflichtige Amtshandlungen, die die Anwesenheit von Zollbediensteten erfordern, wird eine Gebühr bestehend aus einer Grundgebühr und einer Stundengebühr festgesetzt.

Der Stundengebührensatz beträgt aktuell

für die Bewachung und Begleitung 55 Euro und
für andere Amtshandlungen 68 Euro.

Die Stundengebühr, die sich nach der Dauer der Amtshandlung bemisst, wird je angefangene Viertelstunde auf Grundlage eines Viertels des Stundengebührensatzes ermittelt. Die Grundgebühr entspricht grundsätzlich der Stundengebühr für eine volle Stunde.
So würde z.B. für eine von einer Zollbeamtin oder einem Zollbeamten außerhalb des Amtsplatzes durchgeführte Warenabfertigung von 20 Minuten Dauer eine Gesamtgebühr von 102 Euro (68 Euro Grundgebühr plus 34 Euro zwei Viertel des Stundengebührensatzes von 68 Euro) festgesetzt werden.

Untersuchungsgebühr (§ 6 Zollkostenverordnung)

Die Gebühr für wissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach einem speziellen Gebührentarif (Anlage 1 zur Zollkostenverordnung). Dieser berücksichtigt jeweils nach der untersuchenden Ware die Anforderungen an den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung selbst, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses.

Gebühr bzw. Auslagenerstattung für die Lagerung von Nicht-Unionswaren (§ 7 Zollkostenverordnung)

Für die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Die Vorschrift kommt überwiegend für aus Drittländern stammende Postsendungen zur Anwendung.

Die Gebühr beträgt pro Tag

für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm und
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

Bei der Berechnung der Gebühr bleiben der Tag der Gestellung und der Tag der Annahme der Zollanmeldung unberücksichtigt.

Geben Zollbehörden Waren einem Dritten in Verwahrung, werden die entstandenen Auslagen erhoben.

Schreibauslagen (§ 8 Zollkostenverordnung)

Für auf Antrag gefertigte Schriftstücke und Ablichtungen werden

für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und
für jede weitere Seite 0,15 Euro erhoben.
Gebühren für Maßnahmen im gewerblichen Rechtsschutz (§ 9 Zollkostenverordnung)

Auch die Gebühren für Maßnahmen der Zollbehörden im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes richten sich nach einem speziellen Gebührentarif (Anlage 2 zur Zollkostenverordnung). Nur wenn die tatsächlichen Aufwendungen in einem groben Missverhältnis zu den Pauschalen des Gebührentarifs stehen, können diese unmittelbar erhoben werden (§ 9 Abs. 2 Zollkostenverordnung).

Erst mit der Änderung der Zollkostenverordnung zum 6. Mai 2014 wurde die Gebührensystematik für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Kosten für die Aussetzung der Überlassung, Zurückhaltung oder Beschlagnahme von Waren, einschließlich ihrer Lagerung und Vernichtung) auf die Anwendung eines Gebührentarifs umgestellt. Damit wurde eine größere Kostentransparenz erreicht.

Kleinbetragsregelung (§ 11 Zollkostenverordnung)

Gebühren von weniger als 5 Euro je Einzelfall werden nicht erhoben.

Quelle: Zoll.de

 

Neue Runde der Zollaussetzungen

Die EU-Kommission veröffentlicht Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Juli 2022 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge

AUTONOME ZOLLAUSSETZUNGEN UND ZOLLKONTINGENTE

 

Quelle: European Commission

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien tritt in Kraft

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen tritt am 1. November 2021 in Kraft

Die EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen verpflichten sich, alle Zölle auf industrielle Produkte sowie Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Indonesien abzuschaffen.

Indonesien wird ebenfalls schrittweise Zölle auf industrielle Produkte und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten beseitigen oder reduzieren.

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EFTA-Indonesien tritt am 1. November 2021 in Kraft

Quelle: Schweizer Bundesrat

Albanien, Nordmazedonien und Serbien gründen „Open Balkan“

Aus der Initiative „Mini-Schengen“ wird „Open Balkan“. Die drei Westbalkan-Staaten schaffen ab 2023 die Grenzkontrollen im Personenverkehr ab. Freier Warenverkehr soll folgen.Albanien, Nordmazedonien und Serbien haben am 29. Juli 2021 drei Abkommen unterzeichnet und die 2019 gegründete Initiative „Mini-Schengen“ in „Open Balkan“ umbenannt.

Ab dem 1. Januar 2023 sollen die Grenzkontrollen im Personenverkehr wegfallen. Außerdem wollen die drei Länder in weiteren Schritten ihre Arbeitsmärkte öffnen, den regionalen Handel erleichtern und im Katastrophenschutz zusammenarbeiten.

Im Rahmen des Berliner Prozesses haben die sechs Staaten im November 2020 außerdem eine Vereinbarung über die Gründung eines gemeinsamen Marktes bis 2024 unterzeichnet.

 

Quelle: GTAI

Zentrale Zollabwicklung (Einfuhr)

Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Zentralen Zollabwicklung (Einfuhr)

Die Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Zentralen Zollabwicklung (Einfuhr) ist ab sofort sowohl auf der Grundlage einer Standardzollanmeldung als auch im Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung/Anschreibung in der Buchführung des Anmelders in alle gemäß Art. 149 Abs. 1 UZK-DA zulässigen Einfuhrverfahren möglich, einschließlich des zollrechtlich freien Verkehrs.

 

Quelle:Zoll.de

eCommerce – Informationen zu den Neuerungen ab 1. Juli 2021

Ab dem 1. Juli 2021 fällt die bisherige Freigrenze von 22 Euro für eine Einfuhrabgabenbefreiung weg. Hierdurch treten für den eCommerce umfangreiche Änderungen in Kraft.

eCommerce und Unternehmen

Informationen für Unternehmen

eCommerce und Privatpersonen

Informationen für Privatpersonen

eCommerce und ATLAS

Informationen für den Bereich ATLAS

eCommerce Chatbot TinA

Als digitale Informationsmöglichkeit steht ein neuer Chatbot zur Verfügung.
Chatbot TinA

 

Quelle: Zoll.de