Neu gestaltete Formulare im Bereich der Genussmittelsteuern

Seit dem 03.03.2022 stehen neu gestalte Formulare im Bereich der Biersteuer und Alkoholsteuer zur Verfügung. Weitere Formulare werden zu Beginn jeden Monats bis Ende des Jahres 2022 folgen.

Derzeit werden alle Formulare für Wirtschaftsbeteiligte und Bürgerinnen und Bürger, die auf unserer Website bzw. beim Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden, grundlegend überarbeitet. Ziel der Umstellung ist eine verstärkte Nutzerführung, die es Ihnen ermöglicht, die Formulare intuitiver und einfacher auszufüllen. Diese Formulare entsprechen in Logik und Aufbau den ab Mitte des Jahres 2022 im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) veröffentlichten Formularen. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Bürger- und Geschäftskundenportal.

Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls

Wesentliche Änderungen in den Formularen

Sie werden durch Ja/Nein-Fragen und verschiedene Auswahlmöglichkeiten in Dropdown-Listen durch das Formular geführt. Wir haben verstärkt Pflichtfelder definiert und umfangreiche Plausibilitäten hinterlegt. Sie erhalten bei unvollständigen oder fehlerhaften Eingaben Fehlermeldungen, mit deren Hilfe Sie die Eingaben ergänzen und korrigieren können.

Wie gewohnt, können Sie bei immer wiederkehrenden Anträgen Ihre Datensätze als XML-Dateien auf Ihren Rechner laden und den Datensatz bei erneutem Ausfüllen des Formulars wieder einfügen.

Folgende Formulare wurden überarbeitet:

  • monatliche Steueranmeldungen/Steuererklärungen (Formulare 2076, 2401, 2451)
  • Steueranmeldungen/Steuererklärungen im Einzelfall (Formulare 1276, 2075, 2077 [neu!], 2404, 2453).

Das neue Formular 2077 (Biersteuererklärung im Einzelfall) ist zu verwenden, soweit die Steuer aus einem der folgenden Gründe entstanden ist:

  • durch die Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers (im Einzelfall) nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Biersteuergesetz (BierStG)
  • durch die Einfuhr aus einem Drittland nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BierStG
  • durch das Erlöschen der Steuerlagererlaubnis nach § 14 Abs. 1 BierStG i.V.m. § 8 Abs. 5 Satz 1 Biersteuerverordnung.

Das Formular 2076 ist nach wie vor in folgenden Fällen zu verwenden:

  • bei Entnahme aus dem Steuerlager
  • bei Verbrauch im Steuerlager
  • bei Aufnahme in das Steuerlager oder Bezug durch den registrierten Empfänger (nicht nur gelegentlich)

Weitere Formulare werden zu Beginn jeden Monats bis Ende des Jahres 2022 folgen.

Für eine Übergangszeit stellen wir Ihnen auch Blanko-PDFs der Formulare zur Verfügung. Diese können Sie mit einer Schaltfläche, die sich oberhalb des Formulars befindet, aufrufen. Somit haben Sie die Möglichkeit, diese bei Bedarf auszudrucken und manuell auszufüllen. Eine Vorhaltung dieser Formulare als Papier-Vordrucke ist nicht mehr vorgesehen.