Autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

VERORDNUNG (EU) 2020/875 DES RATES vom 15. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren. Amtsblatt der Europäischen Union vom  26.6.2020 L 204/34

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates autonome Zollkontingente eröffnet.

Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.

Um eine Unterbrechung der Anwendung der Zollkontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2020 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zum 1.7.2020

VERORDNUNG (EU) 2020/874 DES RATES vom 15. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren. Amtsblatt der Europäischen Union  vom 26.6.2020  L 204/18

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt.

Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Einführung des elektronischen Systems INF der EU-Kommission

Grundsätzliches

Mit der Fachmeldung vom 27. Januar 2020 wurde über die Einführung des Standardinformationsaustauschs INF gemäß Art. 176 UZK-DA über das EU Customs Trader Portal (EUCTP) zum 1. Juni 2020 informiert.

Fachmeldung vom 27. Januar 2020

Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine INF-Vordrucke mehr verwendet werden. Das bedeutet, dass lediglich bis zum 31. Mai 2020 ausgestellte INF-Vordrucke bis zu ihrer Erledigung verwendet werden können. Weiterlesen