Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Bewilligungsnummer in Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass in Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung vom Verwahrer die Bewilligungsnummer der Bewilligung zum Betrieb eines Verwahrungslagers nach Art. 148 UZK anzugeben ist. Bisher wird hier zumeist noch der Wert „OHNE“ angegeben.
Die Bewilligungsnummer ist immer anzugeben, wenn Waren an einem zugelassenen Verwahrort im Rahmen der o.g. Bewilligung vorübergehend gelagert werden sollen. Die Angabe ist daher nicht erforderlich, wenn spätestens bei der Gestellung der Waren ihr zollrechtlicher Status als Unionsware gemäß den Artikeln 153 bis 156 UZK festgestellt wird (Art. 145 Abs. 9 UZK) oder wenn spätestens bis zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren eine Zollanmeldung abgegeben wurde (Art. 192 UZK-IA). Außerdem ist die Bewilligungsnummer nicht erforderlich, wenn Ware in begründeten Fällen an von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten nach Art. 115 Abs. 2 UZK-DA vorübergehend verwahrt werden.
Der Titel V des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen wird entsprechend in der nächsten Ausgabe ergänzt. Auf die Ausführungen zum Verwahrer (Bewilligungsnummer) im EDI-Implementierungshandbuch zu den Daten der Summarischen Anmeldung (CUSPRL) weise ich ergänzend hin.
Quelle: Zoll.de






