Schweiz erhöht Umsatzsteuer zum 1. Januar 2024

Der Standardsatz der schweizerischen Mehrwertsteuer wird ab dem Jahr 2024 auf 8,1 Prozent angehoben. Auch der reduzierte sowie der Sondersatz steigen an.

Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) steigen die Steuersätze der schweizerischen Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen (neuer Art. 25 MWSTG). Es ergeben sich folgende Mehrwertsteuersätze:

Bis 31. Dezember 2023Ab 1. Januar 2024
Normalsatz7,7 Prozent8,1 Prozent
Reduzierter Satz2,5 Prozent2,6 Prozent
Sondersatz für Beherbergung3,7 Prozent3,8 Prozent

Quelle: Fedlex Die Publikationsplattform des Bundesrechts Suchen- CH

Schutzmaßnahmen Stahl – die EU ändert die Maßnahmen

Die EU-Kommission hat die Überprüfung der Maßnahmen abgeschlossen und gibt Änderungen bekannt. Die Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen gelten seit 2019.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1301; Abl. L 161 vom 27. Juni 2023, S. 44.

Die EU aktualisiert die Maßnahmen

Die Durchführungsverordnung zur Verlängerung der Maßnahmen sieht eine Überprüfung vor. Diese Überprüfung ist nun abgeschlossen. Die Änderungen gelten ab 1. Juli 2023. Sie umfassen Ausnahmeregelungen für Entwicklungsländer sowie die Höhe der Kontingente. Weiterlesen

Antidumping – Thermopapier mit Ursprung in Südkorea

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen. Betroffen ist leichtgewichtiges Thermopapie.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1330; ABl. L 166 vom 30. Juni 2023, S. 76.

Auf Einfuhren von bestimmten leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in Südkorea bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 eingeführt wurden. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission diese Maßnahmen. Weiterlesen

23. Juni 2023 – Elftes Sanktionspaket – Russland

Zuletzt wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2023/1214 angepasst. Folgende Änderungen wurden im Wesentlichen vorgenommen:

  • Verbote i. Z. m. der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an vom Embargo betroffenen Gütern an Unternehmen in Russland
  • Ausweitung des Durchfuhrverbots auf Güter des Anhang VII (Art. 2a Abs. 1a) sowie Ausnahmen hiervon (Art. 2a Abs. 3a, Abs. 4a)
  • Verbot der Durchfuhr von Gütern des Anhang XI (Luft- und Raumfahrtindustrie) und des Anhang XX (Flugturbinenstoffe und Kraftstoffadditive) durch Russland (Art. 3c Abs. 1a) und Ausnahmen hiervon (Art. 3c Abs. 6d) sowie für Güter des Anhang XI Teil B (Art. 3c Abs. 6e)
  • Ausweitung des Verbots des Zugangs von Schiffen zu Häfen und Schleusen in der EU (Art. 3eb Abs. 1, Art. 3ec Abs. 1) und Ausnahmen hiervon (Art. 3eb Abs. 2-4, Art. 3ec Abs. 2, Abs. 3)
  • Aufnahme einer Nachweispflicht für Einführer über das Ursprungsland von Eisen- und Stahlvorprodukten (Art. 3g Abs. 1 d)
  • Erweiterung des Luxusgüterembargos auf das Verbot der Erbringung Technischer Unterstützung (Art. 3h Abs. 2)
  • Aufnahme einer Altvertragsregelung für bestimmte Güter des Anhang XXIII (Art. 3k Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b)
  • Ausweitung des Beförderungsverbots für russische Speditionen auf das Verbot der Nutzung russischer Anhänger (Art. 3l Abs. 1a) sowie Ausnahmen hiervon (Art. 3l Abs. 3a, Abs. 4)
  • Erstreckung des Ölembargos auf die Lieferung von Öl durch die Druschba Nord Pipeline sowie Ausnahmen für Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu Gunsten des kasachischen Betreibers (Art. 5q)
  • Ausweitung der Güterlisten für Ausfuhrverbote für Elektronikprodukte, Industriegüter, Stahlprodukte und PKWs
  • Zusammenfassung der Einfuhrverbote nach Art. 3i und Art. 3j zu einem gemeinsamen Einfuhrverbot (Art. 3i)

Darüber hinaus besteht eine Pflicht aller Wirtschaftsbeteiligten dem BAFA Informationen zur erleichterten Umsetzung dieser Verordnung zu übermitteln (Art. 6b Abs. 1).

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Schutzmaßnahmen Stahl – die EU ändert die Maßnahmen

Die EU-Kommission hat die Überprüfung der Maßnahmen abgeschlossen und gibt Änderungen bekannt. Die Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen gelten seit 2019.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1301; Abl. L 161 vom 27. Juni 2023, S. 44.

Ausnahmen für Entwicklungsländern

Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x in der Tabelle III.2). Diese Tabelle III.2 erhält eine neue Fassung.

Änderung der Kontingente für Bleche und Bänder

Anhang IV.1 enthält die Übersicht über die länderspezifischen sowie allgemeinen Kontingente. Anhang IV.2 enthält eine Übersicht über die globalen Restzollkontingente pro Trimester. Beide Tabellen werden in Bezug auf Warenkategorie 9 „Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt“ geändert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

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Dokumenttyp: Vorschriften 27.06.2023 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de