Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
23. Juni 2023 – Elftes Sanktionspaket – Russland
Zuletzt wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2023/1214 angepasst. Folgende Änderungen wurden im Wesentlichen vorgenommen:
- Verbote i. Z. m. der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an vom Embargo betroffenen Gütern an Unternehmen in Russland
- Ausweitung des Durchfuhrverbots auf Güter des Anhang VII (Art. 2a Abs. 1a) sowie Ausnahmen hiervon (Art. 2a Abs. 3a, Abs. 4a)
- Verbot der Durchfuhr von Gütern des Anhang XI (Luft- und Raumfahrtindustrie) und des Anhang XX (Flugturbinenstoffe und Kraftstoffadditive) durch Russland (Art. 3c Abs. 1a) und Ausnahmen hiervon (Art. 3c Abs. 6d) sowie für Güter des Anhang XI Teil B (Art. 3c Abs. 6e)
- Ausweitung des Verbots des Zugangs von Schiffen zu Häfen und Schleusen in der EU (Art. 3eb Abs. 1, Art. 3ec Abs. 1) und Ausnahmen hiervon (Art. 3eb Abs. 2-4, Art. 3ec Abs. 2, Abs. 3)
- Aufnahme einer Nachweispflicht für Einführer über das Ursprungsland von Eisen- und Stahlvorprodukten (Art. 3g Abs. 1 d)
- Erweiterung des Luxusgüterembargos auf das Verbot der Erbringung Technischer Unterstützung (Art. 3h Abs. 2)
- Aufnahme einer Altvertragsregelung für bestimmte Güter des Anhang XXIII (Art. 3k Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b)
- Ausweitung des Beförderungsverbots für russische Speditionen auf das Verbot der Nutzung russischer Anhänger (Art. 3l Abs. 1a) sowie Ausnahmen hiervon (Art. 3l Abs. 3a, Abs. 4)
- Erstreckung des Ölembargos auf die Lieferung von Öl durch die Druschba Nord Pipeline sowie Ausnahmen für Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu Gunsten des kasachischen Betreibers (Art. 5q)
- Ausweitung der Güterlisten für Ausfuhrverbote für Elektronikprodukte, Industriegüter, Stahlprodukte und PKWs
- Zusammenfassung der Einfuhrverbote nach Art. 3i und Art. 3j zu einem gemeinsamen Einfuhrverbot (Art. 3i)
Darüber hinaus besteht eine Pflicht aller Wirtschaftsbeteiligten dem BAFA Informationen zur erleichterten Umsetzung dieser Verordnung zu übermitteln (Art. 6b Abs. 1).
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle






