Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kissen, bestehend aus einer flachen, U-förmigen, abgesteppten Spinnstoffhülle – KN-Code 1001 99 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11.-12. Dezember 2023:

Warenbeschreibung:

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um Artikel in Form eines Kissens, bestehend aus einer flachen, U-förmigen, abgesteppten Spinnstoffhülle aus 100 % Polyester (Maße: ca. 39 cm x 29 cm), die durch Zusammenfügen konfektioniert und mit Weizenkörnern und 0,2-0,3 % Lavendelblüten gefüllt ist. Nach Erwärmung in der Mikrowelle können diese Artikel als Wärmekissen für Anwendungen zur Steigerung des Wohlbefindens und zur Linderung von körperlichen Beschwerden verwendet werden.

Einreihung/Begründung:

Diese Erzeugnisse werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in den KN-Code 1001 99 00 als anderer Weizen eingereiht, da die Mischung aus Weizenkörnern und Lavendelblüten, die in diesen Waren enthalten ist, den Erzeugnissen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Da die Weizenkörner gegenüber den Lavendelblüten stark überwiegen, verleihen sie der Füllung den wesentlichen Charakter eines Getreides der Position 1001. (Siehe auch Verordnung (EG) Nr. 323/2008, Punkt 3).

(Stand: 31.01.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: alkoholische Getränke im Stil von Cocktails – KN-Code 2208 90 69

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11.-12. Dezember 2023:

Warenbeschreibung:

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um alkoholische Getränke im Stil von Cocktails (z. B. Blue Lagoon, Mojito, Margarita, usw.) mit verschiedenen Geschmacksrichtungen und Aromen (z. B. Cranberry, Orange, Wassermelone, Ananas oder Limette, im Allgemeinen je nach Cocktail) und in verschiedenen Farben (z. B. blau, dunkelbraun, grün, orange, rot oder gelb). Sie bestehen zu etwa 51 % aus Fruchtwein, mit einem Ethanolgehalt von etwa 9,5 % vol, der durch natürliche Gärung einer Mischung aus Apfel- und Fruchtsaft (Ananas, Cranberry, Wassermelone, Limette oder Orange) in einem unbestimmten Verhältnis gewonnen wird. Der Fruchtwein wird mit einer Vormischung aus Wasser, Zucker, Zitronensäure, Stabilisatoren, Lebensmittelfarbe, Aromastoffen und manchmal einem Fruchtsaft vermengt. Die verzehrfertigen Getränke haben einen Alkoholgehalt von etwa 4,7 % vol und enthalten keinen zugesetzten Ethylalkohol. Sie werden in 0,33-l-Flaschen mit Kronkorken abgefüllt.

Einreihung/Begründung:

Diese alkoholischen Getränke werden in den KN-Code 2208 90 69, als andere alkoholische Getränke in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, eingereiht. Eine Einreihung in die Position 2206 ist ausgeschlossen, da die Getränke als Endprodukt nicht den Charakter von gegorenen Getränken dieser Position behalten haben. Sie haben den Geschmack, den Geruch und das Aussehen eines fermentierten Getränks, das aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellt wurde, verloren.

(Stand: 31.01.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Bluetooth-Lautsprecher – 8519 81 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 250. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 6. Dezember 2023:

Warenbeschreibung:

Sog. kabelloser Bluetooth-Lautsprecher

Es handelt sich um einen sog. kabellosen Bluetooth-Lautsprecher, der für das Abspielen von Musik und anderen Tonaufnahmen verwendet wird. Der Lautsprecher besteht aus zwei elektroakustischen Wandlern, die in ein Kunststoffgehäuse eingebaut sind. Er wird mit einer integrierten Lithium-Ionen-Batterie betrieben.

Der Lautsprecher ist mit einem SD-Anschluss für eine Micro-SD-Karte, einem USB-Anschluss, einem Kopfhöreranschluss (AUX-Eingang), einem Mikrofon mit Freisprech-unktion und einem Band zum Aufhängen des Lautsprechers ausgestattet. Der Lautsprecher lässt sich ohne externe Stromquelle bedienen und kann über ein USB-Kabel wieder-aufgeladen werden. Musik- und andere Tonaufnahmen können abgespielt werden, indem der Lautsprecher über Bluetooth an ein „Smart“- Gerät (meist ein Mobiltelefon) angeschlossen wird oder aber über eine eingesteckte SD-Karte.

Im Lieferumfang sind neben dem Lautsprecher ein USB-Ladekabel, ein Audiokabel, eine Bedienungsanleitung und Sicherheitshinweise enthalten.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wort-laut der KN-Codes 8519, 8519 81 und 8519 81 00 als „anderes Gerät, magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend“ in die Unterposition 8519 81 00 einzureihen.

Begründung:

Sie steht auch im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/647 der Kommission und der Rechtsprechung des EuGHs (vgl. Urteil vom 11. März 2020, Rensen Shipbuilding, C 192/19, EU:C:2020:194, Rn. 22).

Eine Einreihung in die Unterposition 8518 21 ist ausgeschlossen, da diese Unterposition nur Lautsprecher umfasst. Dagegen umfasst der Wortlaut des KN-Codes 8519 81 00 Tonwiedergabegeräte. Bluetooth-Lautsprecher reproduzieren den Klang durch „lesen“ eines Halbleitermediums zusätzlich zur Verstärkung des Klangs. Die Funktion des Lautsprechers ergänzt lediglich die Hauptfunktion. Wenn diesen Lautsprechern die Bluetooth-Verbindung zu einem Smartphone oder die Verbindung durch ein USB-Kabel oder eine SD-Karte entzogen würde, könnte kein Ton verstärkt werden, da sie überhaupt keine Audiodateien wiedergeben könnten.

(Stand: 31.01.2024)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1001NEH24.01.2024
2.Position 1516GE – EuGH15.06.2023
3.Position 1517GE – EuGH15.06.2023
4.Position 1904NEH24.01.2024
5.Position 2106NEH24.01.2024
6.Position 2202NEH24.01.2024
7.Position 2206NEH24.01.2024
8.Position 2208NEH24.01.2024
9.Position 2404NEH24.01.2024
10.Position 7326NEH26.01.2024
11.Position 7610NEH26.01.2024
12.Position 8519NEH26.01.2024
13.Position 8708NEH26.01.2024
14.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 31.01.2024)

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

ATLAS-Ausfuhr Schnittstelle AES / EMCS

Die Schnittstelle zwischen den IT-Fachverfahren ATLAS-Ausfuhr und EMCS wird am 12.02.2024 in Betrieb genommen. Diese Schnittstelle wird den bisherigen manuellen Datenabgleich des Benutzers im Rahmen der Überführung des Ausfuhrvorgangs weitestgehend ablösen.

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Quelle: Zoll.de

Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

BESCHLUSS (GASP) 2024/422 DES RATES vom 29. Januar 2024 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom  30.1.2024

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

BESCHLUSS (GASP) 2024/421 DES RATES vom 29. Januar 2024 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom  30.1.2024

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/426 DES RATES vom 29. Januar 2024 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 30.1.2024

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0206KN19.01.2024
2.Position 2306KN19.01.2024
3.Position 3824EE08.02.2024
4.Position 4011EE08.02.2024
5.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 24.01.2024)

Quelle: Zoll.de

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandten Einfuhren

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/357 DER KOMMISSION vom 23. Januar 2024 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 24.1.2024.

Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 19, 7019 64 00 19, 7019 65 00 18, 7019 66 00 18 und 7019 69 90 19) eingereiht werden und ihren Ursprung in der VR China haben. Weiterlesen