Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Antriebsrad einer Raupen-Erdbewegungsmaschine – KN-Code 8483 90 81.
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 250. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 6. Dezember 2023:
Warenbeschreibung:
Antriebsrad einer Raupen-Erdbewegungsmaschine
Es handelt sich um eine Ware in Form eines Zahnrads aus Stahl, das so ausgelegt ist, dass es in eine Raupenkette greift, um als Antriebsrad einer Erdbewegungsmaschine zu dienen. Das Antriebsrad stellt das Bewegungselement der Raupenkette dar. Das Kettenrad ist über ringförmig angebrachte Bolzen mit der Antriebswelle verbunden.
Einreihung:
Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6, Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8483, 8483 90 und 8483 90 81 als „separat gestelltes Zahnrad aus Gusseisen oder Stahlguss“ in die Unterposition 8483 90 81 einzureihen.
Begründung:
Die Ware (separat dem Zoll gestellt) weist die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Zahnrads aus Stahlguss auf. Die Ware überträgt die Bewegung der Raupenkette und dient als Antriebsrad einer Erdbewegungsmaschine. Nach Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI sind Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Positionen 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547) nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 darstellen, sind in allen Fällen dieser Position zuzuweisen. Die Anwendung der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI hat Vorrang vor der Anwendung der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI.
Da die Ware die Form eines Zahnrads hat (unabhängig von ihrer Größe), da sie die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Zahnrads aus Gussstahl aufweist und den in den HS-Erläuterungen Teil C zu Position 8483 beschriebenen Waren entspricht, ist sie in die Position 8483 einzureihen, in der diese Waren ausdrücklich enthalten sind, und zwar in den KN-Code 8483 90 81.
(Stand: 07.02.2024)
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. November 2023 in der Rechtssache C-366/22
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 ist dahin auszulegen, dass ein in Form von Pellets oder Granulat eingeführtes Erzeugnis, das nach der Gewinnung von Sojaöl mittels Lösungsmittel und thermischer Behandlung zur Entfernung dieses Lösungsmittels, damit dieses Erzeugnis nach mechanischer Zerkleinerung in ein Mischfuttermittel untergemischt werden kann, gewonnen wird, in die Position 2304 dieser Nomenklatur einzureihen ist.
(Stand: 07.02.2024)
Erläuterungen
| Änderungen der Erläuterungen: |
| Lfd. Nr. | Bezeichnung | Teil | Anwendbar ab |
| 1. | Position 2304 | GE – EuGH | 16.11.2023 |
| 2. | Position 6804 | NEH | 26.01.2024 |
| 3. | Position 8207 | NEH | 26.01.2024 |
| 4. | Position 8431 | NEH | 26.01.2024 |
| 5. | Position 8483 | NEH | 26.01.2024 |
| 6. | Vorbemerkungen | Liste | 01.01.2023 |
| (Stand: 07.02.2024) | |||
Zoll.de
Nachweis des Unionscharakters von Waren
Ab dem 1. März 2024 werden die Statusnachweise T2L und T2LF für Wirtschaftsbeteiligte ausschließlich elektronisch über das System PoUS ausgestellt und bei der Gestellung nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union verwendet. Die Umstellung erfolgt sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers. In einer zweiten Phase, die nach derzeitigem Planungsstand am 15. August 2025 beginnt, wird die Ausstellung des Warenmanifests (Art. 206 UZK-IA) im System hinzukommen und die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gem. Art. 199 (2) UZK-IA ablösen.
Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligte sind, ist es freigestellt, den Nachweis der Unionswareneigenschaft im System unter Zuhilfenahme eines Zollvertreters zu beantragen oder ein Papierformular zu verwenden. In Deutschland steht hierfür das Formular „0331 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) – Statuserfassungspapier“ zur Verfügung.
Zoll.de
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala
BESCHLUSS (GASP) 2024/457 DES RATES vom 2. Februar 2024 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 2.2.2024
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/455 DES RATES vom 2. Februar 2024 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 2.2.2024
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 1511 und 1517 der Kombinierten Nomenklatur
Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 15. Juni 2023 in der Rechtssache C-292/22:
Tenor
- Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 ist wie folgt auszulegen: Zur Position 1517 gehört eine Lebensmittelzubereitung aus Palmöl, die nicht unter die Position 1516 dieser Nomenklatur fällt und eine andere Bearbeitung als die Raffination erfahren hat, wobei es insoweit unerheblich ist, ob diese Zubereitung aufgrund dieser Bearbeitung chemisch modifiziert wurde.
- Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in den Fassungen der Durchführungsverordnung 2018/1602 und der Durchführungsverordnung 2019/1776 ist wie folgt auszulegen: Die Zollbehörden können mangels in dieser Nomenklatur festgelegter Methoden und Kriterien für die Feststellung, ob eine Lebensmittelzubereitung aus Palmöl, die nicht unter die Position 1516 dieser Nomenklatur fällt, eine andere Bearbeitung als die Raffination erfahren hat, die hierfür geeignete Methode wählen, sofern diese Methode zu Ergebnissen zu führen vermag, die mit dieser Nomenklatur vereinbar sind, was vom nationalen Gericht zu überprüfen ist.
(Stand: 31.01.2024)
Quelle: Zoll.de
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Shisha-Dampfsteine – KN-Code 2404 19 90
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11.-12. Dezember 2023:
Warenbeschreibung:
Bei dem Erzeugnis handelt es sich um „Shisha-Dampfsteine“, bestehend aus natürlichen mineralischen Steinen, deren Poren mit einer nikotinfreien Flüssigkeit getränkt sind. Sie werden in einer Wasserpfeife verwendet, welche die Steine erhitzt und die Flüssigkeit zum Kochen bringt. Der entstehende Dampf wird vom Benutzer der Wasserpfeife eingeatmet.
Einreihung/Begründung:
Diese Erzeugnisse werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als andere Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, in den KN-Code 2404 19 90 eingereiht, da sie keine Tabakersatzstoffe enthalten.
(Stand: 31.01.2024)
Quelle: Zoll.de






