12. Sanktionspaket Russland (Verordnung EU 2023/2878) sowie Bekanntgabe einer Allgemeinen Genehmigung für Rechtsgeschäfte und Handlungen nach Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) dieser Verordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) wurde durch die Verordnung (EU) 2023/2878 (12. Sanktionspaket) angepasst.

Verordnung (EU) 2023/2878

Folgende Änderungen wurden im Wesentlichen vorgenommen:

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

 

 

 

Antisubvention – Räder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko; ABl. C vom 16. Februar 2024 (C/2024/846).

Gegenstand der Untersuchung sind Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50)

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Antidumping – Glasfasergarne mit Ursprung in China

Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 16. Februar 2024 (C/2024/840).

Gegenstand der Untersuchung sind Glasfasergarne, auch gezwirnt, ausgenommen Vorgarne (Lunten) und Glascord mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 13 00 und ex 7019 19 00 (TARIC-Codes 7019 13 00 10, 7019 13 00 15, 7019 13 00 20, 7019 13 00 25, 7019 13 00 30, 7019 13 00 50, 7019 13 00 87, 7019 13 00 94, 7019 19 00 30 und 7019 19 00 85).

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Regionales Übereinkommen

Ab 1. Januar 2025 gelten im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (PEM-Übereinkommen) neue Regeln.

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt L/2024/390 den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

Damit werden alle Handelsabkommen zwischen den PEM-Handelspartnern modernisiert und so die Ursprungsregeln in diesem Abkommen flexibler und unternehmensfreundlicher gestaltet.

Diese neuen Regeln enthalten unter anderem

  • einfachere produktspezifische Vorschriften
  • erhöhte Toleranzwerte für Vormaterialien ohne Ursprung
  • die Möglichkeit der Zollermäßigung

Die Änderungen des Übereinkommens treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Die bisher bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens und die „Übergangsregeln“ oder auch „Transitional Rules“ der Anlage A sind gültig bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens.

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 93 vom 28. Februar 2022, S. 8.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024