Warenverkehr mit der Türkei

Ausfertigung von Duplikaten von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. im vereinfachten Verfahren

Nach Abstimmung mit der Europäischen Kommission weise ich darauf hin, dass Duplikate von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch im vereinfachten Verfahren von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt werden dürfen.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Sri Lanka

Hinweis für Einführer zur regionalen Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 17. Juli 2024 im Amtsblatt (EU) C/2024/4627 einen Hinweis für Einführer zur regionalen Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (EU) 2015/2446.

Infolge eines Antrags Indonesiens und Sri Lankas auf Inanspruchnahme der regionalen Kumulierung nach Artikel 55 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (Kumulation zwischen Ländern der regionalen Gruppe I und der regionalen Gruppe III entsprechend Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung) hat die Kommission beschlossen, diese Kumulierungsmöglichkeit zu gewähren. Weiterlesen

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)

Durch das 14. Sanktionspaket (Verordnung (EU) 2024/1745 vom 24. Juni 2024) wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) angepasst. Aufgrund dessen wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 mit Wirkung zum 18. Juli 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:

Die Allgemeine Genehmigung gilt nunmehr im Hinblick auf die in Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte Nutzung in Ausnahme von Art. 5n Absätze 1, 2, 2a, 2b und 3a Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der dort genannten Güter bzw. die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen ab dem 1. Oktober 2024.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 gilt zudem nunmehr bis zum 31. Dezember 2025.

Quelle: BAFA

Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2023/1529

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Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Insektenschutzgitter (gerahmtes Moskitonetz) – KN-Code 7019 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 255. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2024:

Insektenschutzgitter (gerahmtes Moskitonetz) bestehend aus einem Gewebe aus Glasfasern, vier Aluminiumprofilen und vier Eckspangen aus Kunststoffen für den Rahmen, Dichtungsband aus Kunststoff (PVC), vier Befestigungen aus unedlen Metall für das Fenster, zwei Kunststoffbefestigungen zur Befestigung des Gitters im Rahmen und Werkzeugsatz für die Montage, in Verpackungen für den Einzelverkauf, wird in den KN-Code 7019 90 00 eingereiht. Die Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7019 und 7019 90 00. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 7610NEH31.05.2024
2.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 03.07.2024)

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 7019NEH31.05.2024
2.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 26.06.2024)

Zoll.de