Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung
ATLAS-Ausfuhr Verordnung (EU) 2024/1865 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
ATLAS-Einfuhr TARIC/EZT – Einfuhr: Erhöhte Zollsätze für bestimmte Waren aus Russland und Belarus
Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung
ATLAS-Ausfuhr Verordnung (EU) 2024/1745 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen
Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Warenverkehr mit Kenia
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 1. Juli 2024 im Amtsblatt (EU) L/2024/1648 das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits.
Es tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Die Vertragsparteien verabschieden so bald wie möglich ein Protokoll zu Ursprungsregeln gemäß Art. 9 Abs. 2 dieses Abkommens, das sowohl die Ausfuhren der Europäischen Union als auch die Ausfuhren der Republik Kenia abdeckt.
Bis die Vertragsparteien ein solches Protokoll zu Ursprungsregeln angenommen haben, wendet jede Vertragspartei gemäß Art. 9 Abs. 1 dieses Abkommens die Ursprungsregeln der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates (Marktzugangsverordnung) als anwendbares Recht der einführenden Vertragspartei an.
Quelle: Zoll.de
Schutzmaßnahmen Stahl – die EU ändert die Maßnahmen
Die EU verlängert die Schutzmaßnahmen um zwei weitere Jahre und gibt Änderungen bekannt.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782; ABl. L vom 25. Juni 2024.
Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x in der Tabelle III.2). Diese Tabelle III.2 erhält eine neue Fassung.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024






