Antidumping – Bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China

Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Die Kommission hat beschlossen, die Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 21 – Endgültiger Antidumpingzoll seit 9.12.2015 nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung) führte, wiederaufzunehmen.

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Antidumping – Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China und Vietnam

Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls für vierzehn ausführende vietnamesische Hersteller

Die EU-Kommission führt einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 10% (Bemessungsgrundlage: Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt) auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. Weiterlesen

Antidumping – Bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 33. Weiterlesen

BAFA veröffentlicht Merkblatt zu Entwicklungen des Iran-Embargos.

Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 19. September 2016 ein Merkblatt zu den aktuellen Entwicklungen des Iran-Embargos (nach dem Implementation Day) veröffentlicht. Das Merkblatt fasst die geltenden exportkontrollrechtlichen Beschränkungen zusammen.

 

Für bestimmte nuklearrelevante Güter wurden überdies spezielle Genehmigungserfordernisse implementiert.

 

Das Merkblatt hilft im Umgang mit den bestehenden Iran-Sanktionen; es ersetzt aber im Einzelfall nicht die genaue Lektüre der Rechtsvorschriften, da es lediglich eine unverbindliche Informationsschrift ist

 

Quelle: Bundesamt für Ausfuhrkontrolle

Verspätete Antragstellung bei der Energiesteuer-Entlastung hat Rechtsverlust zur Folge

BFH äußert sich zur Festsetzungsfrist bei § 51 EnergieStG

Der BFH setzt damit seine restriktive Auffassung fort. Für die Praxis bedeutet dies, dass Entlastungsanträge spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer von Erdgas Mengen nachträglich in Rechnung stellt. Nach Ablauf der o.g. Frist ist der Anspruch erloschen und Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Änderung von Steuerentlastungsanträgen nach § 51 EnergieStG ist damit nicht mehr möglich. Die Energiesteuer wird dann zu einer Definitivbelastung. Obschon dieses Urteil nur zu § 51 Absatz 1 EnergieStG ergangen ist, dürften die Grundsätze auch für die anderen energie- und stromsteuerlichen Entlastungsansprüche anzuwenden sein.

Entlastungsberechtigte, die kurz vor oder nach Ablauf der o.g. Ein-Jahres-Frist Nachbelastungen vom Lieferer erhalten, und eine fristgerechte Antragstellung insoweit nicht mehr möglich ist, sollten sich bewusst sein, dass die nachbelastete Energiesteuer/Stromsteuer zu einer Definitivbelastung werden kann. Insofern sind vor Zahlung der Energiesteuer evtl. Einwendungen oder Gegenansprüche genauestens zu prüfen.

BFH, Urteil vom 20.09.2016, VII R 7/16

Quelle: BFH

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung Anhang III

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1453 der Kommission vom 5. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 238 vom 6.9.2016, S. 1.

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003, die die Liste der staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und Weiterlesen

Antidumping – Bestimmte Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand

Bekanntmachung des Außerkrafttretens

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 329 vom 7.9.206, S. 6.

 

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2011 des Rates (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 11) eingeführten Antidumpingmaßnahme hinsichtlich bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand ist kein Antrag auf Überprüfung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Die Maßnahme trat deshalb am 10.8.2016 (Mitternacht) außer Kraft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt