EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der befristeten Aufnahme von drei weiteren Personen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1752 des Rates vom 30. September 2016 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 77.


Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2016/1755 in Unionsrecht. Änderung der Informationen und der Gründe für drei dieser Personen. Die geänderte Verordnung ist am 1.10.2016 in Kraft getreten.

 

Beschluss (GASP) 2016/1755 des Rates vom 30. September 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 85.

Die Aufnahme von drei weiteren Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten (bis 2.10.2016) in die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthaltenen Listen der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wurde angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen um weitere sechs Monate bis 2.4.2017 verlängert. Außerdem wurden die Gründe für drei Personen geändert.
Der Beschluss ist am 1.10.2016 in Kraft getreten.

 

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2016/1755 des Rates, und der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1752 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen, ABl. C 363 vom 1.10.2016, S. 19.

 

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1752 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen; ABl. C 363 vom 1.10.2016, S. 20.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt