Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Antidumping – Nachreichen von Handelsrechnungen
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof: Deutsche Praxis laut Generalanwalt nicht im Einklang mit EU-Recht.
Unternehmen können bei der Einfuhr einer Ware, die Antidumpingmaßnahmen unterliegt, den firmenspezifischen Antidumpingzollsatz in Anspruch nehmen, sofern sie eine Handelsrechnung mit besonderer Erklärung des Herstellers vorlegen können und dies in der entsprechenden Antidumpingverordnung verlangt wird. Kann eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden, gilt der allgemeine Antidumpingzollsatz für alle übrigen Unternehmen. Dieser ist in der Regel höher als der firmenspezifische.
Die Frage, ob die Handelsrechnung mit besonderer Erklärung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung vorliegen muss oder ob diese auch nachgereicht werden kann, wird zurzeit vor dem Europäischen Gerichtshof in einem Vorlageverfahren des Finanzgerichts München (Rechtssache C-156/16) verhandelt. Weiterlesen






