Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2017/C 294/03); ABl. C 294 vom 5. September 2017, S. 3.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführte Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China  tritt am 6. Juni 2018 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.

Verordnung:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen.

thumbnail of Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisatione

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Neufassung der bestehenden Verordnung

Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007; ABl. L 224 vom 31. August 2017, S. 1.

Verordnung:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

Antidumping – Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (2017/C 290/03); ABl. C 290 vom 1. September 2017, S. 3.

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 466 vom 14. Dezember 2016, S. 20) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung. Der begründete Antrag wurde vom Verband der Hersteller von Hebelmechaniken im Namen von drei Unternehmen eingereicht, auf die rund 95 Prozent der Gesamt-Produktion an Hebelmechaniken der Union entfallen. Weiterlesen

Antidumping – Wolframelektroden mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2017/C 292/08); ABl. C 292 vom 2. September 2017, S. 6.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2013 des Rates eingeführte Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren von bestimmten Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 150 vom 4. Juni 2013, S. 1; siehe hierzu unsere Meldung) tritt am 5 Juni 2018 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Bestimmte offenmaschige Gewebe mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Indien

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung und vorläufiges Außerkraftsetzen in Bezug auf einen ausführenden indischen Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1514 der Kommission vom 31. August 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates (Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens und Indonesiens angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines indischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem ausführenden Hersteller bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren; ABl. L 226 vom 1. September 2017, S.1.

Auf Antrag von SPG GLASS FIBRE PVT. LTD, einem ausführenden Hersteller in Indien, hat die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der derzeit auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungszeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, geltenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Antragsteller von den geltenden Antidumpingmaßnahmen befreit werden kann.

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates (ABl. L 204 vom 9. August 2011, S. 1) eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates (ABl. L 346 vom 20. Dezember 2013, S. 20) auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens und Indonesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurde. Weiterlesen

Südafrika – Schutzzoll auf bestimmte warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse

Südafrika hat mit Wirkung vom 11. August 2017, befristet bis einschließlich 10. August 2020, einen endgültigen Schutzzoll auf die Einfuhr bestimmter warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse aus allen Ländern eingeführt. Ausgenommen sind lediglich betroffene Waren aus namentlich genannten Entwicklungsländern.

Der Schutzzoll gilt für folgende Stahlerzeugnisse (in Klammern jeweils die südafrikanische Zolltarifnummer):

  • “Flat-rolled products of iron or non-alloy steel, of a width of 600 mm or more, hot-rolled, not clad, plated or coated” (72.08),
  • “Flat-rolled products of iron or non-alloy steel, of a width of less than 600 mm, not clad, plated or coated, not further worked than hot-rolled, other, of a thickness of 4,75 mm or more” (7211.14),
  • “Other” (7211.19),
  • “Other, not further worked than hot-rolled, in coils” (7225.30)
  • “Other, not further worked than hot-rolled, not in coils” (7225.40),
  • “Other” (7225.99),
  • “Not further worked than hot-rolled” (7226.91),
  • “Other” (7226.99).

Die Höhe des Schutzzolls ist zeitlich gestaffelt. Für den Zeitraum vom 11. August 2017 bis einschließlich 10. August 2018 beträgt er 12%. Für den Zeitraum vom 11. August 2018 bis einschließlich 10. August 2019 wird er um 2 Prozentpunkte auf 10% gesenkt. Im dritten Jahr (Zeitraum 11 August 2019 bis einschließlich 10. August 2020) wird er nochmals um 2 Prozentpunkte auf 8% gesenkt.

Grundlage für die Einführung des Schutzzolls ist der Untersuchungsbericht Nr. 551 der „International Trade Administration Commission of South Africa – ITAC“. Veröffentlicht wurde die Einführung des Schutzzolls im südafrikanischen Gesetzblatt Nr. 41038 (Governent Notices R 831, R 829 und R 830).

Quelle: ITAC