Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Europäische Union bietet digitale Sanktionsübersicht an
Die Europäische Union (EU) bietet online eine Übersicht zu eigenen Sanktionsregimen (EU Sanctions Map) an. Diese Sanktionslandkarte ermöglicht einen grafischen Überblick zu aktuell bestehenden Sanktionsvorgaben der EU sowie zu deren inhaltlicher Ausgestaltung. Die EU Sanctions Map beinhaltet jedoch keine Informationen zu Sanktionsregimen aus Drittstaaten oder zu nationalen Sanktionen einzelner EU-Mitgliedsstaaten.
Link: https://www.sanctionsmap.eu/
Quelle: European Commission
Territoriale Besonderheiten im Anwendungsbereich der EU-Binnenmarktregelung
| Territorien | Umsatzsteuerrechtliche/ Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung | Zollrechtliche Behandlung |
| Andorra | Drittlandsgebiet | Zollunion |
| Akrotiri, Dhekalia (GB) | Gemeinschaftsgebiet | Gemeinschaftsgebiet |
| Ålandinseln (FI) | Drittlandsgebiet | Gemeinschaftsgebiet |
| Aruba, Curacao, St. Martin (niederländischer Teil) | Drittlandsgebiet | Drittlandsgebiet |
| Azoren (PT) | Gemeinschaftsgebiet | Gemeinschaftsgebiet |
| Balearen (ES) | Gemeinschaftsgebiet | Gemeinschaftsgebiet |
| Berg Athos (GR) | Drittlandsgebiet | Gemeinschaftsgebiet |
| Ceuta, Melilla (ES) | Drittlandsgebiet | Drittlandsgebiet |
| Faröer | Drittlandsgebiet | Drittlandsgebiet |
| Fürstentum Monaco | Gemeinschaftsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft FR zu behandeln) | Gemeinschaftsgebiet |
| Gibraltar (GB) | Drittlandsgebiet | Drittlandsgebiet |
| Grönland | Drittlandsgebiet | Drittlandsgebiet |
| Insel Helgoland, Gebiet von Büsingen (DE) | Drittlandsgebiet | Drittlandsgebiet |
| Insel Man (GB) | Gemeinschaftsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft GB zu behandeln) | Gemeinschaftsgebiet |
| Kanalinseln (GB) | Drittlandsgebiet | Gemeinschaftsgebiet |
| Kanarische Inseln (ES) | Drittlandsgebiet | Gemeinschaftsgebiet |
| Livigno, Campione d’Italia, der zum ital. Hoheitsgbiet gehörende Teil des Luganer Sees (IT) | Drittlandsgebiet | Drittlandsgebiet |
| Madeira (PT) | Gemeinschaftsgebiet | Gemeinschaftsgebiet |
| San Marino | Drittlandsgebiet Verbrauchsteuer: Gemeinschaftsgebiet | Zollunion |
| Überseeische französische Départements Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guyana, Réunion, St. Martin (frz. Teil), Mayotte (FR) | Drittlandsgebiet | Gemeinschaftsgebiet |
| Überseeische französische Gebietskörperschaften und Gebiete: Neukaledonien, St. Barthélemy, Saint-Pierre, Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien | Drittlandsgebiet | Drittlandsgebiet |
| Vatikan | Drittlandsgebiet | Drittlandsgebiet |
Quelle: IHK
ATLAS-Teilnehmerinformation 4559/17
Antidumping – Sämischleder mit Ursprung in der VR China
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China erhielt die Europäische Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung. Der Antrag wurde UK Leather Federation im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Sämischleder entfallen.
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1153/2012 eingeführt wurde.
Die Überprüfung betrifft Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 eingereiht wird.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
VR China – Zollsenkungen für Konsumgüter zum 1.12. 2017
Die VR China hat zahlreiche Zollsenkungen für Konsumgüter bekannt gegeben. Die Zollsätze wurden zumeist halbiert. Betroffen sind 187 Tariflinien, darunter Lebensmittel, Arzneimittel, Hygiene- und Toiletteartikel, Ledertaschen, Bekleidung, wasserdichte Schuhe, Klima- und Kühlgeräte, Waschmaschinen, elektrische Kleingeräte und Schreibwaren.
Die ersten 6 Ziffern der Zolltarifnummern sind weltweit gleich. Bis hierhin kann man sich mit dem deutschen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik behelfen.
Quelle:Chinese Central Government
Verwendung von Länderbezeichnungen in Präferenzdokumenten
Die Ursprungsangabe lautet je nach anzuwendender Präferenzregelung entweder „Europäische Union“ oder „Europäische Gemeinschaft“.
Im Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum (mit Liechtenstein, Norwegen und Island) lautet die Ursprungsangabe „Europäischer Wirtschaftsraum“.
Im Warenverkehr mit der Schweiz kann ab sofort für präferenzberechtigte Waren die Bezeichnung „EU“ oder „Europäische Union“ verwendet werden. Diese Bezeichnung auf den Präferenzdokumenten, gilt für alle Länder bzw. Ländergruppen für die die zugrunde liegenden Verordnungen bzw. Abkommen angepasst wurden. Die Anpassung erfolgte u.a. auch mit Vertragsparteien, mit denen die Europäische Union das Regionale Übereinkommen unterzeichnet hat (hierzu gehört auch die Schweiz).
Anstatt der ausgeschriebenen Bezeichnung können auch folgende Abkürzungen verwendet werden:
- für Europäische Union: „EU“ oder „UE“
- für Europäische Gemeinschaft: „EEC“, „CEE“, oder „CE“
- für Europäischer Wirtschaftsraum: „EWR“ oder „EEA“
Bei Ursprungserklärungen im Warenverkehr zwischen der EU und Kanada ist „Kanada/EU“ bzw. „Canada/EU“ zu verwenden.
Quelle: Zoll.de
EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen
Beschluss (GASP) 2017/2214 des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 316 vom 1. Dezember 2017, S. 20
Der Beschluss legt Ausnahmeregelungen für Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent fest. Hydrazin ist ein Erzeugnis, das in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst und für den Betrieb des ExoMars-Trägermoduls und die Erprobung und den Betrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 erforderlich ist.
Bestimmte Tätigkeiten sind künftig erlaubt, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Das Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin gilt nicht, wenn die Gesamtmenge an Hydrazin, das zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 bestimmt ist, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird, für die gesamte Dauer der Mission 5 000 kg nicht überschreiten. Zudem darf die Gesamtmenge an Hydrazin, das für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 bestimmt ist, 300 kg nicht überschreiten. Es ist außerdem eine Genehmigung seitens eines Mitgliedstaates erforderlich.
Hintergrund sind frühere Ratsbeschlüsse, dass die europäische Raumfahrtindustrie nicht von den restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland berührt werden sollte.
Verordnung (EU) 2017/2212 des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 316 vom 1. Dezember 2017, S. 15.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
EU/Irak – Restriktive Maßnahmen
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2217 der Kommission vom 1. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 318 vom 2. Dezember 2017, S. 23.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird aktualisiert, ein Eintrag wird gestrichen. Der Anhang enthält eine Liste staatlicher Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieden sind. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017
Neue Pflichten für deutsche Unternehmen mit Umsätzen in der Schweiz
Deutsche Unternehmer, die in der Schweiz Aufträge ausführen, können von den Gesetzesänderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 2018 betroffen sein.
Bisher galt eine Steuerbefreiung bei Umsätzen von weniger als CHF 100.000, wobei hier nur die in der Schweiz erzielten Umsätze betrachtet wurden.
Ab 1. Januar 2018 gilt diese Steuerbefreiung nur noch, falls die weltweit erzielten Umsätze unter CHF 100.000 liegen. Dies bedeutet, dass viele Unternehmen, die bisher von der Steuerbefreiung profitiert haben, sich nun in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen.
Sie sollten sich informieren, ob Ihre in der Schweiz ausgeführten Umsätze zur Steuerpflicht in der Schweiz und damit zu einer nun notwendigen Registrierung führen.
Quelle: IHK Konstanz






