Änderung bei der Anwendung der Gebrauchtwarenregelung

Anwendung der Gebrauchtwarenregelung: Erweiterte Mindestanforderungen an den Nachweis der Ursprungseigenschaft anhand einer Erklärung des Herstellers

Für Gebrauchtwaren (insbesondere gebrauchte Kraftfahrzeuge) kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen. Die Anwendung der „Gebrauchtwarenregelung“ setzt jedoch voraus, dass der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen.

Die Glaubhaftmachung der Ursprungseigenschaft kann dabei unter anderem mittels einer Erklärung des Herstellers erfolgen.

Bei einer Neubewertung der Gebrauchtwarenregelung wurden jetzt die erforderlichen Mindestanforderungen an eine Herstellererklärung weiter konkretisiert.

Wie bisher muss eine solche Erklärung zwingend mindestens folgende Inhalte aufweisen:

  • Angabe der Firma des Herstellers
  • genaue Warenbezeichnung (z.B. Typ, Fahrgestellnummer)
  • Ort der Herstellung
  • Unterschrift des Ausstellers (elektronisch erstellte und authentifizierte Herstellererklärungen können auch ohne eigenhändige Unterschrift anerkannt werden)

Zu beachten ist, dass nunmehr aus einer Herstellererklärung hervorgehen muss, dass das Dokument der Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient.

 

Quelle: Zoll.de

Iran: Importstopp für bestimmte Konsumgüter

Der iranische Minister für Industrie, Bergbau und Handel hat per Erlass die Einfuhr von 1339 Waren untersagt, die als „nicht wesentlich“ eingestuft werden und/oder für die im Iran eine entsprechende Produktion existiert. Zu dem Warenkreis zählen unter anderem bestimmte Nahrungsmittel, Lederwaren, Kleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe, Keramikgeschirr, Haushaltsglaswaren, Schmuckerzeugnisse, Elektro-Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik sowie bestimmte Personenkraftwagen. Das Importverbot gilt seit dem 20.06.2018.

 

Quelle: GTAI

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) – Einreihung

Einreihungsergebnis laut Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) –
180. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 03. bis 06. Juli 2017:
01.0
Nachfolgend abgebildete Waren aus Glas sind in die Position 7013 einzureihen. Eine Einreihung in die Position 7010 wurde ausgeschlossen.

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Trinkflasche mit StrohhalmGetränkespender mit ZapfhahnTrinkgläser mit Deckel und Strohhalm

Quelle: Zoll.de

 

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/979 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 176 vom 12. Juli 2018, S. 7

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe, Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Diese Liste wird geändert: eine Organisation wird gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak 07.07.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Verfahrensanpassung für NSG-gelistete Güter in die Vereinigten Arabischen Emirate

Endverbleibserklärungen der Anlagen C1 und C2 zur Ausfuhr von NSG-gelisteten Gütern mit Endverbleib in den Vereinigten Arabischen Emiraten sind ab dem 1. Oktober 2018 ergänzend zur Unterschrift durch den Empfänger oder Endverwender auch von der Federal Authority for Nuclear Regulation zu unterzeichnen.

In Absprache mit der obersten Behörde für Nuklearaufsicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Federal Authority for Nuclear Regulation) sind Endverbleibserklärungen der Anlagen C1 und C2 zur Ausfuhr von NSG-gelisteten Gütern mit Endverbleib in den Vereinigten Arabischen Emiraten ab dem 1. Oktober 2018 ergänzend zur Unterschrift durch den Empfänger oder Endverwender auch von der Federal Authority for Nuclear Regulation (FANR) zu unterzeichnen.

Vor dem 1. Oktober 2018 beim BAFA eingehende Anträge sowie Anträge zur Ausfuhr von Gütern, die nicht der NSG unterfallen, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Zusätzliche Zölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DVO (EU) 2018/724 und DVO (EU) 2018/886

Mit der DVO (EU) 2018/886 vom 20. Juni 2018 wurden nunmehr die angekündigten zusätzlichen Zölle auf bestimmte Waren mit nichtpräferenziellem Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt.

Die Zölle sind mit Inkrafttreten der DVO ab dem 22. Juni 2018 zu erheben. Der aktuell geltende Zusatzzoll in Höhe von 10 bzw. 25 Prozent umfasst dabei verschiedene Waren aus den Kapiteln 07 bis 95 der Kombinierten Nomenklatur (KN), die im Anhang I der DVO aufgeführt sind, und ist im Elektronischen Zolltarif (EZT) mit dem Maßnahmenschlüssel 695 bei den betreffenden Waren hinterlegt. Die Erhebung des zusätzlichen Zolls erfolgt automatisiert und zusätzlich zu etwaigen weiteren Zöllen. Weiterlesen