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Zoll und Außenwirtschaft
Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – KN-Code 3824 90 96
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/868 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2020 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.6.2020 L 201/5
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140(2) reihte die Kommission zwei Waren — eine in Form einer Wärme erzeugenden Auflage und eine in Form eines Wärme erzeugenden Gürtels zur Linderung von Schmerzen — als andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen in den KN-Code 3824 90 96 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(3) ein.
(2) In seinem Urteil in der Rechtssache C-182/19(4) entschied der Gerichtshof, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 ungültig ist.
(3) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte ein Rechtsakt, der vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurde, aus der Rechtsordnung der Union entfernt werden.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 sollte daher aufgehoben werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
(6) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020 nicht angewandt werden kann, sollte die vorliegende Verordnung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unverzüglich in Kraft treten.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.
Erläuterungen
Änderungen der Erläuterungen:
| Lfd. Nr. | Bezeichnung | Teil | Anwendbar ab |
| 1. | Position 3004 | NEH | 22.06.2020 |
| 2. | Position 3808 | NEH | 22.06.2020 |
| 3. | Position 7407 | GE | 18.06.2020 |
| 4. | Vorbemerkungen | Liste | 01.01.2020 |
| (Stand: 25.06.2020) | |||
Quelle: Zoll.de
APS: mögliche Verlängerung der Übergangszeit für Anwendung des REX-Systems
Verlängerung des Übergangszeitraums für das REX-System
Im Amtsblatt der Europäischen Union L 178 vom 8. Juni 2020 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/750 der Kommission vom 5. Juni 2020 veröffentlicht. Sie soll es begünstigten Ländern, in denen das REX-System aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingeführt oder angewandt werden konnte, ermöglichen, auf Antrag eine Verlängerung des Übergangszeitraums für das REX-System bis längstens 31. Dezember 2020 zu erhalten. Diese DVO lässt somit eine Abweichung von Art. 79 Abs. 4 des UZK-IA zu. Weiterlesen
Atlas: Einfuhr: Einfuhrpreisregelung für Obst und Gemüse
EU/Russland – Restriktive Maßnahmen
Verlängerung der Sanktionen
Beschluss (GASP) 2020/850 des Rates vom 18. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion; ABl. L 196 vom 19. Juni 2020, S. 12.
Da der Europäische Rat die rechtswidrige Annexion der Krim und von Sewastopol durch die Russische Föderation nicht anerkennt und sie weiterhin verurteilt, werden die bestehenden restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2021 verlängert. Weiterlesen
Bewilligungsnummer in Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass in Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung vom Verwahrer die Bewilligungsnummer der Bewilligung zum Betrieb eines Verwahrungslagers nach Art. 148 UZK anzugeben ist. Bisher wird hier zumeist noch der Wert „OHNE“ angegeben. Weiterlesen
ATLAS-Einfuhr: Warenverkehr mit der Türkei
Restriktive Maßnahmen gegen Iran
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Quelle: Zoll.de
EU/Nordkorea – Restriktive Maßnahmen
Aktualisierung der Personenliste.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/730 des Rates vom 3. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 172 vom 3. Juni 2020, S. 1;
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/733 des Rates vom 2. Juni 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 168 vom 29. Mai, S. 61; ABl. L 172I vom 3. Juni 2020, S. 15.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.






