Ursprungsregelungen EU-Vietnam-Abkommen

Ab 1. August 2020 tritt das gemeinsame Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam in Kraft.

Als Präferenznachweis für alle Warensendungen aus der EU ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Der genau Wortlaut der Erklärung ergibt sich aus dem Anhang VI des Protokolls Nr. 1 zum Freihandels­abkommen.

Ab einem Warenwert von 6.000 Euro darf nur ein Registrierter Exporteur (REX) eine Ursprungserklärung ausstellen. EU-Exporteure müssen sich also bei ihrem zuständigen Hauptzollamt als REX registrieren lassen, wenn sie die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens nutzen wollen. Bereits bestehende REX-Registrierungen gelten automatisch auch für Vietnam.

Für vietnamesische Ausführer gilt als Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro gleichfalls die Ursprungserklärung. Bei einem Warenwert über 6.000 Euro ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich. Eine Umstellung auf das REX-System ist möglich. Das bisherige APS-System gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren parallel weiter.

Die Zollvorteile aus dem Abkommen können für alle Ursprungswaren in Anspruch genommen werden, die nach dem 1. August 2020 in den freien Verkehr überführt werden. Das ist auch für sog. „schwimmende Waren“ (Waren die vor dem 1. August 2020 in Vietnam verschifft wurden, die Abfertigung jedoch erst nach dem 1. August 2020 erfolgt) möglich oder für Ware, die sich bereits in Zolllagern befindet.

Die erforderlichen Nachweise können nach dem Versand und nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstellt werden

 

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam

 

Quelle: Europäische Union

Aufblasbare Liegesessel aus Kunststoff sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die KN-Unterposition 3926 90 97 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 207. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um einen aufblasbaren Liegesessel aus miteinander verschweißten Foliensegmenten aus Kunststoffen. Die ca. 180 x 135 cm große Ware zeichnet sich durch zwei Luftkammern mit Sicherheitsventilen aus und ist sowohl mit zwei Kunststoffhaltegriffen als auch mit zwei Vertiefungen als Abstellmöglichkeit für z.B. Getränke ausgestattet.

Einreihung:

Aufblasbare Liegesessel aus Kunststoff sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die KN-Unterposition 3926 90 97 einzureihen (Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 – Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 – Allgemeines – lauten wie folgt: Weiterlesen

Einreihung von Rohren eines Baukastensystems für Gardinenstangen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Februar 2020 in der Rechtssache C-670/19

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Gardinenstangen aus unedlen Metallen von der zolltariflichen Unterposition 8302 41 90 erfasst werden, sofern es sich nicht um Profile, Rohre oder Stäbe handelt, die nur auf die gewünschte Länge geschnitten wurden, und dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies zu prüfen, um die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren anhand der vom Gerichtshof in Beantwortung der ersten Vorlagefrage erteilten Hinweise selbst zolltariflich einzureihen.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juni 2020 Az:- 11 K 3730/16:

Einreihung von Rohren eines Baukastensystems für Gardinenstangen Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3926NEH03.07.2020
2.Position 7306GE27.02.2020
3.Position 7325EE01.01.2020
4.Position 8302GE27.02.2020
5.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 30.07.2020)

Quelle: Zoll.de

Russland ratifiziert Abkommen zwischen der EAWU und Serbien

Die russische Regierung hat die Ratifizierung des Freihandelsabkommens zwischen der Eurasischen Wirtschaftsunion und Serbien am 24. Juli

Das Freihandelsabkommen ist für beide Vertragspartner von Vorteil. Einerseits ermöglicht es Serbien, neue Märkte zu erschließen,  Gleichzeitig sind russische Verbraucher an der Lieferung beliebter serbischer Waren interessiert.

Ratifizierung des Freihandelsabkommens

The Russian Government

 

Quelle: The Russian Government

 

EU „Sanctions Map“ für länderbezogene Embargos

Länderbezogene Embargomaßnahmen werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen beschlossen und beschränken die Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs mit bestimmten Ländern.

Embargos basieren häufig auf Beschlüssen internationaler Organisationen, vor allem auf Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) oder Beschlüssen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).

Die Umsetzung erfolgt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Form von Gemeinsamen Standpunkten auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).

Die EU kann auch eigene Embargomaßnahmen beschließen, die nicht auf Beschlüssen internationaler Organisationen beruhen. Damit Embargos eine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber jedermann entfalten können, müssen sie – je nach Zuständigkeit – in EU-Verordnungen oder nationale Rechtsakte umgesetzt werden.