Einreihung von Rohren eines Baukastensystems für Gardinenstangen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Februar 2020 in der Rechtssache C-670/19

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Gardinenstangen aus unedlen Metallen von der zolltariflichen Unterposition 8302 41 90 erfasst werden, sofern es sich nicht um Profile, Rohre oder Stäbe handelt, die nur auf die gewünschte Länge geschnitten wurden, und dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies zu prüfen, um die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren anhand der vom Gerichtshof in Beantwortung der ersten Vorlagefrage erteilten Hinweise selbst zolltariflich einzureihen.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juni 2020 Az:- 11 K 3730/16:

Einreihung von Rohren eines Baukastensystems für Gardinenstangen

Entscheidungsgründe:

[…] Bei den von der Klägerin als Gardinenstangen eingeführten Waren handelt es sich jedoch nicht um solche der Position 7306 KN. Sie sind vielmehr als andere Baubeschläge als für Türen, Fenster und Fenstertüren in Unterposition 8302 41 90 KN einzureihen. […]

Für eine Einreihung in Position 8302 HS sprechen auch die ErlHS zu dieser Position unter Abs. 2 Buchst. D Nr. 5, nach denen zu den Waren der Position 8302 HS als “Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude” unter anderem auch Befestigungsmaterial und Zubehör für Fenster- und Türvorhänge, wie Gardinenstangen, Rohre, Rosetten, Stützen, Vorhanghalter, Klemmen und Ringe gehören.

Soweit die ErlHS zu Position 8302 weiter vorsehen, dass Gardinenstangen, Rohre und Stäbe für Vorhänge aus Metall, die nur auf Länge zugeschnittene, auch gelochte Profile, Rohre und Stäbe sind, nach ihrer Beschaffenheit eingereiht werden, schließt dies eine Einreihung der vorliegend zu beurteilenden Waren in Position 8302 HS nicht aus. Zwar weisen die von der Klägerin als Gardinenstangen eingeführten Rohre weder Bohrungen noch Fräsungen für Gleiter auf, jedoch sind ihre Oberflächen galvanisiert bzw. lackiert, was ihnen ein kupferfarben marmoriertes oder farbig lackiertes Aussehen verleiht. Der Dekorcharakter der Oberfläche wird zusätzlich gestützt durch die Tatsache, dass die betreffenden Rohre einzeln in einer Schutzfolie verpackt und an ihren Enden durch Kunststoffstopfen verschlossen sind, die als Deko-Endstücke verwendet werden können. Auch dies weist auf eine vorgesehene Verwendung hin, bei der es – anders als beispielsweise bei einer Verwendung als Rohrleitung – auf das äußere Erscheinungsbild der Ware oder sogar ihre dekorative Funktion ankommt (EuGH-Beschluss vom 27. Februar 2020, Rs C-670/19, ECLI:EU:C:2020:117 – Gardinia Home Decor – Rn. 48). Damit handelt es sich nicht um nur auf Länge geschnittene Rohre im Sinne der in Abs. 2 Buchst. D Nr. 5 a. E. der HS-Erläuterungen zu Position 8302 enthaltenen Ausnahme.

Der Umstand, dass die betreffenden Waren nicht systematisch zusammen mit den Trägern eingeführt wurden, die ihre Befestigung an der Wand oder Decke ermöglichen, bewirkt für sich genommen nicht, dass diese Waren die objektiven Merkmale einer Gardinenstange aus unedlen Metallen verlieren. Entsprechendes kann weder dem Wortlaut der KN oder den Erläuterungen hierzu noch dem HS entnommen werden (EuGH-Beschluss vom 27. Februar 2020, Rs C-670/19, ECLI:EU:C:2020:117 – Gardinia Home Decor – Rn. 49).

Da nach der Anmerkung 2 Abs.3 zu Abschnitt XV der KN – vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen – Waren des Kapitels 82 nicht zu Kapitel 73 KN gehören, sind die vorliegend zu beurteilenden Waren in Position 8302 KN einzureihen. […]

(Stand: 30.07.2020)

Quelle: Zoll.de