Aufblasbare Liegesessel aus Kunststoff sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die KN-Unterposition 3926 90 97 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 207. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um einen aufblasbaren Liegesessel aus miteinander verschweißten Foliensegmenten aus Kunststoffen. Die ca. 180 x 135 cm große Ware zeichnet sich durch zwei Luftkammern mit Sicherheitsventilen aus und ist sowohl mit zwei Kunststoffhaltegriffen als auch mit zwei Vertiefungen als Abstellmöglichkeit für z.B. Getränke ausgestattet.

Einreihung:

Aufblasbare Liegesessel aus Kunststoff sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die KN-Unterposition 3926 90 97 einzureihen (Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 – Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 – Allgemeines – lauten wie folgt:

“Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie ihres geringen Gewichts sind diese aufblasbaren Waren leicht zu transportieren sowie einfach und schnell aufzustellen und wieder einzupacken.”

Die in Rede stehende Ware ist aufblasbar, leicht zu transportieren, leicht und schnell aufzublasen und wegzupacken. Darüber hinaus ist das Produkt zum Schwimmen auf Wasser ausgelegt und nicht zum Aufstellen auf den Boden im Sinne von Anmerkung 2 zu Kapitel 94 und ist folglich nicht als Möbel im Sinne von Kapitel 94 anzusehen.

(Stand: 30.07.2020)

Quelle: Zoll.de