Ursprungsregelungen EU-Vietnam-Abkommen

Ab 1. August 2020 tritt das gemeinsame Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam in Kraft.

Als Präferenznachweis für alle Warensendungen aus der EU ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Der genau Wortlaut der Erklärung ergibt sich aus dem Anhang VI des Protokolls Nr. 1 zum Freihandels­abkommen.

Ab einem Warenwert von 6.000 Euro darf nur ein Registrierter Exporteur (REX) eine Ursprungserklärung ausstellen. EU-Exporteure müssen sich also bei ihrem zuständigen Hauptzollamt als REX registrieren lassen, wenn sie die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens nutzen wollen. Bereits bestehende REX-Registrierungen gelten automatisch auch für Vietnam.

Für vietnamesische Ausführer gilt als Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro gleichfalls die Ursprungserklärung. Bei einem Warenwert über 6.000 Euro ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich. Eine Umstellung auf das REX-System ist möglich. Das bisherige APS-System gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren parallel weiter.

Die Zollvorteile aus dem Abkommen können für alle Ursprungswaren in Anspruch genommen werden, die nach dem 1. August 2020 in den freien Verkehr überführt werden. Das ist auch für sog. „schwimmende Waren“ (Waren die vor dem 1. August 2020 in Vietnam verschifft wurden, die Abfertigung jedoch erst nach dem 1. August 2020 erfolgt) möglich oder für Ware, die sich bereits in Zolllagern befindet.

Die erforderlichen Nachweise können nach dem Versand und nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstellt werden

 

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam

 

Quelle: Europäische Union