REX-System bei Einfuhren aus APS-Staaten – Aufschub für bestimmte Länder

Wegen Covid-19 verzögert sich die Einführung des Selbstzertifizierungssystems Registrierter Exporteur (REX) in folgenden Ländern:
• Bangladesch
• Haiti
• Indonesien
• Madagaskar
• Philippinen
• Senegal
• Tadschikistan

Für Importe aus diesen Ländern akzeptiert der EU-Zoll noch bis spätestens 31. Dezember 2020 Ursprungszeugnisse Form A als Präferenz-nachweis. Die Umstellung vom Ursprungszeugnis Form A auf das neue REX-Nachweissystem hätte eigentlich bis Ende Juni 2020 abgeschlossen sein sollen. Wegen der Corona-Pandemie gewährt die EU jedoch Ländern auf Antrag einen Aufschub bis Jahresende.

Genauere Informationen finden sich auf der EU-Website zum REX und in der Länderliste der EU.

Mit dem Allgemeinen Präferenz-System (APS) fördert die EU Importe von Ursprungswaren aus sogenannten bedürftigen Entwicklungsländern, indem die Importzölle reduziert werden. Der notwendige Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollvorteile
(Präferenz) – das Ursprungszeugnis Form A – wird seit 1. Januar 2017 abgeschafft und sukzessive durch die Erklärung
zum Ursprung des Registrierten Ausführers (REX) ersetzt.

Quelle: IHK

Schweiz: Exportkontrollen und Sanktionen -SECO

Die Schweiz als exportorientiertes Land setzt sich traditionell für offene Märkte und Freihandel ein. Bei gewissen Güterkategorien ist allerdings aus sicherheitspolitischen Gründen die Kontrolle der Aus-, Ein- oder Durchfuhr angezeigt. In Zeiten internationaler Spannungen kann zudem aus sicherheitsaussenpolitischen Gründen die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Gütern aus oder nach bestimmten Ländern verboten werden (Embargogesetzgebung).

Bei den kontrollierten Güterkategorien handelt es sich um Rüstungsgüter, um Güter, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden könnten, sowie um Güter, die der Herstellung von konventionellen Waffen dienen könnten. Solche Kontrollen, insbesondere wenn sie den Export von Gütern betreffen, können allerdings nur dann wirkungsvoll sein, wenn sie auf internationaler Ebene koordiniert werden. Hierzu bestehen vier Exportkontrollregime: die Vereinbarung von Wassenaar, die Gruppe der Nuklearlieferländer, das Raketentechnologiekontrollregime und die Australiengruppe, (vgl. unter Exportkontrollpolitik). Die Beschlüsse der genannten Exportkontrollregime sind völkerrechtlich nicht verbindlich und unterscheiden sich darin von internationalen Übereinkommen, wie etwa dem Chemiewaffenübereinkommen 13. Januar 1993, dem Biologiewaffenübereinkommen vom 10. April 1972 und dem Safeguardsübereinkommen mit der IAEA vom 6. September 1978 samt dazugehörigem Zusatzprotokoll vom 16. Juni 2000.

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Antidumping – Aluminiumstrangpresserzeugnisse mit Ursprung China

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 336 vom 13. Oktober 2020, S. 8.

 

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 14. Oktober 2020 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Stangen (Stäben), Profilen (auch Hohlprofilen) und Rohren, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger, mit Ursprung in China ein.

Ausgenommen sind:

  • Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,
  • geschweißte Rohre,
  • Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“).

Die betroffenen Waren werden derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90.

thumbnail of Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Mononatriumglutamat mit Ursprung in China

Änderung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1427 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von in Mischungen oder Lösungen enthaltenem Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 336 vom 13. Oktober 2020, S. 1.

Diese Maßnahmen werden ausgeweitet auf Einfuhren von Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse.

Die betroffene Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96.

Die Einfuhren werden seit 21. Februar 2020 zollamtlich erfasst. Der Antidumpingzoll wird auch auf die zollamtlich erfassten Waren erhoben. Die zollamtliche Erfassung wird eingestellt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Nicaragua – Restriktive Maßnahmen

EU verlängert Sanktionen

Beschluss (GASP) 2020/1467 des Rates vom 12. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1720 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua; Abl. L 335 vom 13. Oktober 2020, S. 18.

Die Sanktionen richten sich gegen Personen und Einrichtungen, die für Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Nicaragua verantwortlich sind, sowie gegen Personen und Einrichtungen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben.

thumbnail of Änderung des Beschlusses (GASP)

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU verlängert Sanktionen in Bezug auf chemische Waffen

Restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

Beschluss (GASP) 2020/1466 des Rates vom 12. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen; ABl. L 335 vom 13. Oktober 2019, S. 16.

Die restriktiven Maßnahmen richten sich sowohl gegen Personen und Organisationen, die unmittelbar für die Entwicklung und den Einsatz chemischer Waffen verantwortlich sind, als auch gegen jene, die dafür finanzielle, technische oder materielle Unterstützung bereitstellen, hilfestellend oder bestärkend dazu beitragen oder mit solchen Waffen in Verbindung stehen. Sie wurden 2018 eingeführt und werden regelmäßig überprüft.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

thumbnail of Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 14.10.2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Unternehmen bekommen Sanktionsberatung für Handel mit Iran

Der Service richtet sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen

Die Europäische Kommission hat zwei kostenlose Online-Plattformen gestartet, die kleinen und mittlerne Unternehmen (KMU) helfen sollen, Handel mit Iran zu betreiben. So hilft ein Helpdesk zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (link is external) dabei zu prüfen, ob bestimmte Geschäftsprojekte mit den EU-Sanktionen vereinbar sind. Eine „ Sanktionsberatung“ bietet KMU in der EU eine allgemeine, unverbindliche Orientierungshilfe dazu, ob ihre Geschäftsprojekte unter die Sanktionen der EU gegen Iran fallen könnten.

Weitere Informationen:

Die vollständige Pressemitteilung Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufen

Der Helpdesk zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (link is external)

Die „Sanktionsberatung“ für KMU

 

Quelle: Europäische Kommission

WTO: Neue Datenbank für Importlizenzen

Einfuhrlizenzen können transparent eingesehen werden.

Die Datenbank sammelt Informationen, Analysen und Berichte zu Importlizenzen. Importlizenzen sind Genehmigungen, die vor dem Import eines Produkts erteilt werden.

WTO-Mitglieder und Interessenten können Informationen über Einfuhrgenehmigungen abrufen, das entsprechende Abkommen einsehen und sich über stattgefundene Meetings informieren.  Eine Übersicht aller WTO-Mitglieder ermöglicht, schnell und einfach alle Informationen zu einem bestimmten WTO-Land abzurufen.

Mithilfe dieser Datenbank soll die Transparenz in diesem Bereich verbessert und allen WTO-Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, sich schnell und einfach zu informieren.

Die Datenbank können Sie hier abrufen.

Quelle: GTAI