Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen

Amtsblatt der Europäischen Union vom 8.10.2020 L 327/1

BESCHLUSS (EU) 2020/1410 DES RATES vom 25. September 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan; ABl. L 325 vom 7. Oktober 2020, S. 26.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 8. Oktober 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan ein.

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm.

Die Ware wird derzeit unter folgenden HS-Codes eingereiht: 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Keramik mit Ursprung in China

Reduzierter Antidumpingzollsatz für einen neuen ausführenden Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1407; Abl. L 325 vom 7. Oktober 2020, S. 22.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Silicium mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 331 vom 7. Oktober 2020, S. 13.

Auf Einfuhren von Silicium mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/1077 verlängert wurden.

Diese Maßnahmen treten am 6. Juli 2021 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Ringbuchmechaniken mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 331 vom 7. Oktober 2020, S. 14.

Auf Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 verlängert wurden.

Diese Maßnahmen treten am 13. Mai 2021 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Neue TARIC-Codes für Schutzmasken

Änderung der Kombinierten Nomenklatur

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369 der Kommission vom 29. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 319 vom 2. Oktober 2020, S. 2.

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist die Nachfrage nach bestimmten medizinischen Waren gestiegen. Dies gilt insbesondere für Schutzmasken.

Für Schutzmasken werden zusätzliche TARIC-Unterpositionen geschaffen. Damit ist eine differenzierte Einreihung je nach Filtereigenschaft der jeweiligen Maske möglich.

Ziel ist es, den nationalen Zollbehörden die Möglichkeit zu geben, die jeweilige Ware schneller zu identifizieren und von anderen Waren zu unterscheiden, die in dieselbe Unterposition eingereiht werden. So sollen Verzögerungen in der Abfertigung und letztendlich in der Lieferkette vermieden werden.

Gleichzeitig können mit den zusätzlichen Unterpositionen Handelsströme besser überwacht werden.

TARIC-Codes finden sich im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369

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Antidumping – Molybdändrähte mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 327 vom 5. Oktober 2020, S. 18.

Auf Einfuhren von Molybdändrähten mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046 verlängert wurden. Diese Maßnahmen treten am 30. Juni 2021 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Dokumentenvorlage beim Import in die EU

Maßnahmen zur Erleichterungen bei der Vorlage von Dokumenten werden verlängert

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1341 der Kommission vom 28. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 hinsichtlich der Geltungsdauer befristeter Maßnahmen; ABl. L 314 vom 29. September 2020, S. 2.

Vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 erlassen. Sie soll das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie Importe aus Drittländern sicherstellen.

Diese Verordnung wird bis zum 1. Februar 2021 verlängert. Sie war zunächst bis 1. August 2020 befristet.

Die Verordnung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen zu nutzen, um Kontrollen beim Import von Pflanzen, Pflanzen- und tierischen Produkten sicherzustellen. Beispielsweise sind vorübergehend elektronische Kopien als Alternative zur Vorlage der Originale amtlicher Bescheinigungen in Papierform zulässig.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1367; ABl. L 318 vom 1. Oktober 2020, S. 1;

Die bestehenden Sanktionen werden auf vier Organisationen und zwei Personen ausgeweitet. Sie werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Hintergrund ist die Eröffnung einer Eisenbahnbrücke, die die Eisenbahninfrastruktur der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim mit Russland verbinden soll. Die Annexion der Krim und Sewastopols wird von der Europäischen Union nicht anerkannt. Die benannten Organisationen und Personen stehen im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Bahninfrastruktur.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1380; ABl. L 320 vom 2. Oktober 2020, S. 1;

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthalten Listen mit Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Listen werden regelmäßig überprüft. Zwei Personen werden von der Liste gestrichen. Die restriktiven Maßnahmen gegen eine weitere Person werden aufrecht erhalten.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.