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Antidumping – Mononatriumglutamat mit Ursprung in China
Änderung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1427 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von in Mischungen oder Lösungen enthaltenem Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 336 vom 13. Oktober 2020, S. 1.
Diese Maßnahmen werden ausgeweitet auf Einfuhren von Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse.
Die betroffene Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96.
Die Einfuhren werden seit 21. Februar 2020 zollamtlich erfasst. Der Antidumpingzoll wird auch auf die zollamtlich erfassten Waren erhoben. Die zollamtliche Erfassung wird eingestellt.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.






