Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gewissheit des Einführers bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich
Gemäß Art. ORIG.18 Abs. 2 b des vorläufig seit dem 1. Januar 2021 anwendbaren Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (GB) kann ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der „Gewissheit des Einführers“ beruhen. In der Einfuhrzollanmeldung ist in diesen Fällen die Unterlagencodierung „U117“ anzumelden.
Voraussetzung für die Anwendung der Gewissheit des Einführers ist es jedoch, dass dem Einführer belastbare Informationen über die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Ursprungskapitels vorliegen. Der Einführer muss folglich in der Lage sein, auf Verlangen der Zollbehörden nachzuweisen, dass es sich bei der eingeführten Ware um ein Ursprungserzeugnis handelt.






