Gewissheit des Einführers bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich

Gemäß Art. ORIG.18 Abs. 2 b des vorläufig seit dem 1. Januar 2021 anwendbaren Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (GB) kann ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der “Gewissheit des Einführers” beruhen. In der Einfuhrzollanmeldung ist in diesen Fällen die Unterlagencodierung “U117” anzumelden.

Voraussetzung für die Anwendung der Gewissheit des Einführers ist es jedoch, dass dem Einführer belastbare Informationen über die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Ursprungskapitels vorliegen. Der Einführer muss folglich in der Lage sein, auf Verlangen der Zollbehörden nachzuweisen, dass es sich bei der eingeführten Ware um ein Ursprungserzeugnis handelt.


Aus Art. ORIG.24 geht hervor, welche Informationen die Zollbehörden vom Einführer zu Prüfungszwecken anfordern dürfen. Dazu zählen beispielsweise Kalkulationsunterlagen, Wareneingangsrechnungen für die bei der Herstellung eingesetzten Vormaterialien, Informationen über Wert, Gewicht, zolltarifliche Einreihung der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Einzelheiten zum Herstellungsprozess.

Die Gewährung der Präferenzbehandlung hängt bei diesem Verfahren daher nicht von einem Präferenznachweis ab, den der Einführer vom Ausführer erhalten hat, sondern von anderen belastbaren Unterlagen, die dem Einführer in seinen betrieblichen Aufzeichnungen vorliegen oder auf die er beim Ausführer unmittelbar zugreifen kann – zum Beispiel über ein gemeinsames Warenwirtschaftssystem.

Dies legt nahe, dass die Gewissheit des Einführers aufgrund der erforderlichen belastbaren Informationen regelmäßig nur dann zum Tragen kommen kann, wenn eine enge Beziehung zwischen Ausführer und Einführer besteht, wie es etwa bei verbundenen Unternehmen der Fall sein dürfte, bei denen ein gemeinsamer (elektronischer) Zugriff auf erforderliche Daten möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen “normaler” Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer/Hersteller und Käufer vertrauliche und sensible Daten zur Ursprungsermittlung nicht mitgeteilt werden.

Die Europäische Kommission weist zudem in ihrem Leitfaden “Guidance on TCA Section II: origin procedures” auf Folgendes hin:
Ein Einführer, der die Präferenzbehandlung im Zusammenhang mit der Einfuhrzollanmeldung mit der Gewissheit des Einführers beantragt (und codiert), muss sicher sein, dass er über belastbare Informationen verfügt, die geeignet sind, in einem Nachprüfungsverfahren die Ursprungseigenschaft zu belegen. Kann der Einführer bei der Überprüfung der Ursprungseigenschaft die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen, so kann die Präferenzbehandlung nicht erfolgen und die Erzeugnisse müssen mit dem vollen “Drittlands-“Zollsatz verzollt werden.

In diesen Fällen ist eine spätere Präferenzbehandlung auf Grundlage einer vom Ausführer ausgefertigten Erklärung zum Ursprung im Rahmen von Erlass/Erstattung nicht mehr möglich. Denn nach Art. ORIG.18a wäre dies nur dann möglich, wenn die Präferenzbehandlung nicht bereits im Zusammenhang mit der Einfuhrzollanmeldung beantragt wurde.

Datum: 05.03.2021

 

Quelle: Zoll.de