eCommerce – Informationen zu den Neuerungen ab 1. Juli 2021

Ab dem 1. Juli 2021 fällt die bisherige Freigrenze von 22 Euro für eine Einfuhrabgabenbefreiung weg. Hierdurch treten für den eCommerce umfangreiche Änderungen in Kraft.

Was ändert sich bei Sendungen aus Nicht-EU-Ländern ab dem 1. Juli 2021?

  • Abschaffung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro
  • Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
  • Einführung einer Einfuhrregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Endkunden (Privatpersonen) in der EU

(Import One Stop Shop – IOSS)

  • Schaffung einer (optionalen) Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer (MwSt) bei der Einfuhr (Special Arrangement) ebenfalls für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro, bei denen der IOSS nicht genutzt wird: Die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats wird dabei durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet
  • Zollanmeldungen für Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro oder 45 Euro bei Geschenken, für die eine außertarifliche Abgabenbefreiung gem. Art. 23 oder 25 ZollbefreiungsVO gilt, können nur in dem Bestimmungsland in der EU abgegeben werden, wenn nicht das IOSS-Verfahren genutzt wird.

 

Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro entfällt bei Sendungen kommerzieller Art, das heißt, auch für Importe mit einem Wert bis zu 22 Euro entstehen Abgaben. Mit der Streichung der Wertgrenze werden faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer gesichert: Unternehmen von außerhalb der EU mussten bei Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro bisher keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Die Wertgrenze von 45 Euro für Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen bleibt bestehen. Ergänzend wird eine neue Kleinbetragsregelung eingeführt, das heißt, Abgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.

 

Elektronische Zollanmeldungen für Sendungen bis 150 Euro.

Anders als bisher müssen sämtliche Waren kommerzieller Art mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Vereinfachungen, die bisher für Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro oder für Waren in Postsendungen vorgesehen waren, entfallen. Briefsendungen können auch weiterhin ohne elektronische Zollanmeldung angemeldet werden.

Die neue Form einer elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro ist im europäischen Zollrecht in Art. 143 a) UZK-DA geregelt und enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung. Diese Regelung gilt für sämtliche Sendungen, unabhängig vom Beförderer, d.h. nicht nur für Post- und Kuriersendungen.

Der hauptsächliche Unterschied hierbei ist, dass nur die Tarifierung der Waren mit 6 Stellen erforderlich ist. Verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, können mit diesem verringerten Datenkranz nicht angemeldet werden, hier ist weiterhin eine elektronische Zollanmeldung mit dem vollen Datenkranz erforderlich.

Für diese Zollanmeldung wurde die neue Fachanwendung ATLAS-IMPOST innerhalb der ATLAS-IT-Landschaft geschaffen

ATLAS-IMPOST

Ab dem 1. Juli 2021 tritt Art. 221 Abs. 4 UZK-IA in Kraft: Künftig können Zollanmeldungen, für die eine außertarifliche Zollbefreiung gem. Art. 23 und 25 ZollbefreiungsVO gilt, d.h. kommerzielle Sendungen bis 150 Euro und Geschenke bis 45 Euro, nur noch in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt bei Anwendung des Import-One-Stop Shops.

Der folgende Text zum Import One Stop Shop und der Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr (Special Arrangement) ist ein Auszug aus einem Dokument der europäischen Kommission und wurde um einige zollrechtliche Fragestellungen ergänzt.

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Quelle: Zoll.de

Genehmigungspflicht für COVID-19-Impfstoff – Neue EU-Verordnung

Am 25. März 2021 hat die EU die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission vom 24. März 2021 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren“ veröffentlicht.

Mit der am 25. März 2021 veröffentlichten „Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission vom 24. März 2021 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren“ hat die EU die bisherigen Regelungen zur Genehmigung von COVID-19-Impfstoff-Ausfuhren den aktuellen Entwicklungen angepasst.

Weitere Informationen sowie Hinweise zur Antragstellung finden Sie unter COVID-19-Impfstoff.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Brexit

Welche Auswirkungen hat der Brexit – was ändert sich, was ist zu beachten.

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und GBR auf ein Abkommen geeinigt, das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung dieses Freihandelsabkommens die Waren zollrechtlich abgefertigt werden müssen. Auch ist die Einfuhrumsatzsteuer von dem Abkommen nicht umfasst und somit zu erheben.

Achtung!

Damit Waren aus GBR zollrechtlich abgefertigt werden können, müssen diese beim Zoll angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer Zollanmeldung, die für alle Waren mit den gesetzlich geforderten Angaben erstellt werden muss. Im gewerblichen Warenverkehr sind dabei insbesondere eine Warenbeschreibung und die Angabe der EORI-Nr. des Empfängers zwingend notwendig.

Aktuell ist zunehmend festzustellen, dass bei den Unternehmen (insbesondere den Post- und Paketdienstleistern) die erforderlichen Informationen für die Erstellung der Zollanmeldungen nicht vorliegen. Dies führt bei den Beteiligten teilweise zu einem erheblichen Aufwand und die Waren können erst mit Verzögerung beim Zoll angemeldet und abgefertigt werden. Dementsprechend kann es auch zu verzögerten Auslieferungen an den Kunden kommen.

Seitens der Zollverwaltung wurden umfassende Vorkehrungen getroffen, um Warensendungen aus GBR so zügig wie möglich abzufertigen. Insbesondere wurden Personalressourcen geschaffen, die für eine IT-Abfertigung flexibel eingesetzt werden können.

Logo des Brexit-Chatbot
Brexit-Bot

Der Chatbot steht für allgemeine Fragen zu dem in Deutschland geltenden Recht rund um den Brexit zur Verfügung.
Brexit-Bot

 

Brexit

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.3.2021  CI 104/1

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) des Rates werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 369

wird in der Erläuterung zur Unterposition 8543 70 90 der zweite Absatz gestrichen.

Auf Seite 416

werden in der Erläuterung zur Unterposition 9506 69 90 der zweite und der dritte Absatz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Nicht zu dieser Unterposition gehören jedoch sogenannte Antistress-Bälle, die ballförmig sind und unterschiedlich verziert sein können. Sie werden normalerweise aus Kunststoff oder Kautschuk hergestellt und sollen wiederholt in der Hand geknetet werden, um Stress abzubauen. Die „Antistress-Bälle“ und ähnliche „Antistress-Artikel“ unterschiedlicher Form und Gestaltung werden in die Position 9503 eingereiht.

(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Ein Gerät (sogenanntes „Camera station appliance“ oder „All-in-one-Aufzeichnungsgerät“)- 8521 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/532 DER KOMMISSION vom 22. März 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.3.2021  L 106/55.

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Gerät (sogenanntes „Camera station appliance“ oder „All-in-one-Aufzeichnungsgerät“), das in einem einzigen Gehäuse mit Abmessungen von etwa 33 × 23 × 8 cm aufgemacht ist und folgende Bestandteile umfasst:

passive und aktive Elemente,

einen Prozessor,

eine Grafikkarte,

einen internen Speicher (Festplattenlaufwerk).

Das Gerät verfügt nicht über einen TV-Tuner.

Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet: RJ45, USB, VGA, SPF und HDMI sowie einem integrierten PoE-fähigen 8-Port-Switch (PoE = Power over Ethernet).

Das Betriebssystem entspricht einer „standardmäßigen automatischen Datenverarbeitungsmaschine“. Außerdem ist es vorkonfiguriert, verfügt über eine spezielle vorinstallierte „Kameramanagement-Software“ und umfasst Lizenzen für acht Kanäle.

Das Gerät ist für den Empfang von Audio- und Videodaten über eine Telekommunikationsschnittstelle (und Internetprotokoll (IP)) von bis zu acht Überwachungskameras (IP-Kameras) ausgelegt. Die Daten können auf der internen Festplatte oder einem (über USB angeschlossenen) externen Speicher aufgezeichnet oder vom Gerät über die Telekommunikationsnetze an eine andere IP-Adresse (z. B. an einen Server, einen Switch, ein Mobiltelefon oder eine automatische Datenverarbeitungsmaschine) gesendet werden.

Das Gerät kann an einen Bildschirm oder eine Anzeigevorrichtung und an eine Tastatur angeschlossen werden. Es ist dazu bestimmt, in einem Sicherheits- und Überwachungssystem verwendet zu werden.

8521 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 5 E) zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00 .

Aufgrund seiner objektiven Merkmale ist das Gerät dazu bestimmt, mit bis zu acht Kameras für die Videoüberwachung eingesetzt zu werden. Geräte, die für diese Zwecke Kamerasignale aufzeichnen und sie entweder an eine andere IP-Adresse senden oder sie auf einer Anzeige oder einem Bildschirm wiedergeben, führen eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) im Sinne von Anmerkung 5 E) zu Kapitel 84 aus. (Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2005, Ikegami Electronics, C-467/03, ECLI:EU:C:2005:182.) Eine Einreihung in die Position 8471 als automatische Datenverarbeitungsmaschine ist daher ausgeschlossen.

Das Gerät ist dazu bestimmt, zwei oder mehr ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI auszuführen, namentlich Sendung und Empfang von Daten gemäß der Position 8517 sowie Bildaufzeichnung und -wiedergabe gemäß der Position 8521 .

Ausgehend von den objektiven Merkmalen des Geräts ist die Hauptfunktion die Videoaufzeichnung innerhalb eines Sicherheits- und Überwachungssystems. Die Übertragung und der Empfang von Daten stellen lediglich Hilfsfunktionen dar, die dazu bestimmt sind, das Funktionieren des Systems, in das das Gerät eingegliedert ist, zu verbessern. Eine Einreihung in die Position 8517 ist daher ausgeschlossen. (Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, ECLI:EU:C:2016:115, Rn. 55 bis 57.)

Das Gerät ist daher als anderes Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, in den KN-Code 8521 90 00 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Objektivanschluss aus Metall und Kunststoff mit einem Bajonettverschluss – 9002 11 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/531 DER KOMMISSION vom 22. März 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.3.2021  L 106/52.

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Objektivanschluss aus Metall und Kunststoff mit einem Bajonettverschluss, mit Abmessungen von etwa 92 × 86 × 35,1 mm.

Die Ware ist dazu bestimmt, an der Vorderseite eines digitalen Videokameraaufnahmegeräts befestigt zu werden; sie wird zwischen das Videokameraaufnahmegerät und das Objektiv platziert.

Die Ware ist so konzipiert, dass Objektive zusammen mit digitalen Videokameraaufnahmegeräten mit unterschiedlich großem Befestigungsgewinde verwendet werden können; hierdurch wird eine mechanische Iris-Steuerung ermöglicht, indem der Irisregler bewegt wird.

9002 11 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 m) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9002 und 9002 11 00 .

Eine Einreihung in die Position 8529 als Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt, ist ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion eines digitalen Kameraaufnahmegeräts nicht wesentlich ist.

Da die Ware eine Verwendung von Objektiven zusammen mit digitalen Videokameraaufnahmegeräten mit unterschiedlich großem Befestigungsgewinde ermöglicht, erweitert sie die Verwendungsmöglichkeiten der Objektive. Daher ist die Ware als Zubehör anzusehen, das erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Objektive der Position 9002 bestimmt ist (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, ECLI: EU: C:2011:402, Randnummern 29, 30 und 34). Folglich ist eine Einreihung in die Position 8479 als Maschine mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgeschlossen, da die Ware in einer Position eines anderen Kapitels der Nomenklatur genauer erfasst ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8479 , zweiter Absatz Buchstabe b).

Die Ware ist daher als Zubehör für Objektive der Position 9002 in den KN-Code 9002 11 00 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021