Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.3.2021  CI 104/1

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) des Rates werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 369

wird in der Erläuterung zur Unterposition 8543 70 90 der zweite Absatz gestrichen.

Auf Seite 416

werden in der Erläuterung zur Unterposition 9506 69 90 der zweite und der dritte Absatz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Nicht zu dieser Unterposition gehören jedoch sogenannte Antistress-Bälle, die ballförmig sind und unterschiedlich verziert sein können. Sie werden normalerweise aus Kunststoff oder Kautschuk hergestellt und sollen wiederholt in der Hand geknetet werden, um Stress abzubauen. Die „Antistress-Bälle“ und ähnliche „Antistress-Artikel“ unterschiedlicher Form und Gestaltung werden in die Position 9503 eingereiht.

(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1

 

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