eCommerce – Informationen zu den Neuerungen ab 1. Juli 2021

Ab dem 1. Juli 2021 fällt die bisherige Freigrenze von 22 Euro für eine Einfuhrabgabenbefreiung weg. Hierdurch treten für den eCommerce umfangreiche Änderungen in Kraft.

Was ändert sich bei Sendungen aus Nicht-EU-Ländern ab dem 1. Juli 2021?

  • Abschaffung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro
  • Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
  • Einführung einer Einfuhrregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Endkunden (Privatpersonen) in der EU

(Import One Stop Shop – IOSS)

  • Schaffung einer (optionalen) Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer (MwSt) bei der Einfuhr (Special Arrangement) ebenfalls für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro, bei denen der IOSS nicht genutzt wird: Die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats wird dabei durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet
  • Zollanmeldungen für Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro oder 45 Euro bei Geschenken, für die eine außertarifliche Abgabenbefreiung gem. Art. 23 oder 25 ZollbefreiungsVO gilt, können nur in dem Bestimmungsland in der EU abgegeben werden, wenn nicht das IOSS-Verfahren genutzt wird.

 

Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro entfällt bei Sendungen kommerzieller Art, das heißt, auch für Importe mit einem Wert bis zu 22 Euro entstehen Abgaben. Mit der Streichung der Wertgrenze werden faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer gesichert: Unternehmen von außerhalb der EU mussten bei Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro bisher keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Die Wertgrenze von 45 Euro für Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen bleibt bestehen. Ergänzend wird eine neue Kleinbetragsregelung eingeführt, das heißt, Abgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.

 

Elektronische Zollanmeldungen für Sendungen bis 150 Euro.

Anders als bisher müssen sämtliche Waren kommerzieller Art mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Vereinfachungen, die bisher für Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro oder für Waren in Postsendungen vorgesehen waren, entfallen. Briefsendungen können auch weiterhin ohne elektronische Zollanmeldung angemeldet werden.

Die neue Form einer elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro ist im europäischen Zollrecht in Art. 143 a) UZK-DA geregelt und enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung. Diese Regelung gilt für sämtliche Sendungen, unabhängig vom Beförderer, d.h. nicht nur für Post- und Kuriersendungen.

Der hauptsächliche Unterschied hierbei ist, dass nur die Tarifierung der Waren mit 6 Stellen erforderlich ist. Verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, können mit diesem verringerten Datenkranz nicht angemeldet werden, hier ist weiterhin eine elektronische Zollanmeldung mit dem vollen Datenkranz erforderlich.

Für diese Zollanmeldung wurde die neue Fachanwendung ATLAS-IMPOST innerhalb der ATLAS-IT-Landschaft geschaffen

ATLAS-IMPOST

Ab dem 1. Juli 2021 tritt Art. 221 Abs. 4 UZK-IA in Kraft: Künftig können Zollanmeldungen, für die eine außertarifliche Zollbefreiung gem. Art. 23 und 25 ZollbefreiungsVO gilt, d.h. kommerzielle Sendungen bis 150 Euro und Geschenke bis 45 Euro, nur noch in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt bei Anwendung des Import-One-Stop Shops.

Der folgende Text zum Import One Stop Shop und der Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr (Special Arrangement) ist ein Auszug aus einem Dokument der europäischen Kommission und wurde um einige zollrechtliche Fragestellungen ergänzt.

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Quelle: Zoll.de