Antidumping – Aluminiumstrangpresserzeugnisse mit Ursprung China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 109 vom 30. März 2021, S. 1.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 31. März 2021 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Stangen (Stäben), Profilen (auch Hohlprofilen) und Rohren, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger, mit Ursprung in China ein.

Ausgenommen sind

  • Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,
  • geschweißte Rohre,
  • Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“).

Die betroffenen Waren werden derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021