Antidumping – Kabel mit Ursprung in China

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Durchführungsverordnung (EU) 2021/548 der Kommission vom 29. März 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 109 vom 31. März 2021, S. 71.

Die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, mit Ursprung in China werden ab 31. März 2021 zollamtlich erfasst.

Ausgenommen sind folgende Waren:

  • Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und
  • Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

Die betroffene Ware wird derzeit unter folgenden KN-code eingereiht: ex 8544 70 00

Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021