Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

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Dokumenttyp: Vorschriften 11.03.2022 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrise: Außenwirtschaftsrecht

Die Informationen zu den Beschränkungen der Embargos wurden aktualisiert.

Im Hinblick auf die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union weitreichende Finanz- und Wirtschaftssanktionen sowie restriktive Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen in Russland, Belarus und Teile der Ukraine angeordnet.

Weitere Informationen zu den Beschränkungen, denen die betroffenen Länder unterliegen, finden Sie hier:

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos mit Russland (Stand: 11.03.2022)
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos mit Belarus (Stand: 11.03.2022)
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos mit Ukraine (Stand: 11.03.2022)

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Sie betrifft sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen. Die Maßnahmen gelten seit 2017.

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien; ABl. L C 113 vom 9. März 2022, S. 3;
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien; ABl. L C 113 vom 9. März 2022, S. 13.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

Die Grafitelektroden werden derzeit unter den KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545 11 00 10), die Nippel unter den KN-Code ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545 90 90 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Vereinfachungen bei der Zollanmeldung für Beförderungsmittel

Zollanmeldungen für Beförderungsmittel können unter bestimmten Voraussetzungen konkludent durch einfaches Überqueren der Grenze des Zollgebiets der Union abgegeben werden.

m 26. Juni 2020 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 vom 3. April 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Verordnung ist am 16. Juli 2020 in Kraft getreten.

Mit Art. 1 Abs. 16 Buchstabe b) dieser Verordnung ist Art. 141 Abs. 1 Buchstabe d) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) dahingehend ergänzt worden, dass die Zollanmeldung für Beförderungsmittel, die entweder

  • unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung oder
  • unter Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren in den freien Verkehr

überführt werden,
konkludent durch einfaches Überqueren der Grenze des Zollgebiets der Union abgegeben werden kann.

Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, befinden sich mit dem Grenzübertritt in der vorübergehenden Verwendung oder im freien Verkehr. Diese Fahrzeuge müssen somit nach dem Grenzübertritt nicht mehr unverzüglich und unter Nutzung der vorgeschriebenen Verkehrswege zur nächstgelegenen Zollstelle oder einem von der Zollstelle auf Antrag zugelassenen oder von ihr bezeichneten Ort befördert werden (sog. Beförderungspflicht). Ein Antrag auf Befreiung von der Beförderungspflicht, der regelmäßig den Antrag auf Befreiung vom Zollstraßen-, Zolllandungsplatz- oder Zollflugplatzzwang beinhaltet, oder ein Antrag allein auf Befreiung vom Zollstraßen-, Zolllandungsplatz- oder Zollflugplatzzwang ist nicht mehr erforderlich.

Quelle: Zoll.de

Aktualisierte Fachmeldung zu Formularen für Genussmittelsteuern

Am Ende der Fachmeldung finden Sie klarstellende Hinweise zu den nicht mehr vorhandenen Formularen 2402, 2403 und 2425 sowie zu den Blankoformularen 2075, 2076, 2077, 2404 und 2453.

Neu gestaltete Formulare im Bereich der Genussmittelsteuern

Datum: 10.03.2022Thema: Steuern, Alkoholsteuer, Biersteuer

Derzeit werden alle Formulare für Wirtschaftsbeteiligte und Bürgerinnen und Bürger, die auf unserer Website bzw. beim Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden, grundlegend überarbeitet. Ziel der Umstellung ist eine verstärkte Nutzerführung, die es Ihnen ermöglicht, die Formulare intuitiver und einfacher auszufüllen. Diese Formulare entsprechen in Logik und Aufbau den ab Mitte des Jahres 2022 im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) veröffentlichten Formularen. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Bürger- und Geschäftskundenportal.

Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls

Wesentliche Änderungen in den Formularen

Sie werden durch Ja/Nein-Fragen und verschiedene Auswahlmöglichkeiten in Dropdown-Listen durch das Formular geführt. Wir haben verstärkt Pflichtfelder definiert und umfangreiche Plausibilitäten hinterlegt. Sie erhalten bei unvollständigen oder fehlerhaften Eingaben Fehlermeldungen, mit deren Hilfe Sie die Eingaben ergänzen und korrigieren können.

Wie gewohnt, können Sie bei immer wiederkehrenden Anträgen Ihre Datensätze als XML-Dateien auf Ihren Rechner laden und den Datensatz bei erneutem Ausfüllen des Formulars wieder einfügen.

Folgende Formulare wurden überarbeitet:

  • monatliche Steueranmeldungen/Steuererklärungen (Formulare 2076, 2401, 2451)
  • Steueranmeldungen/Steuererklärungen im Einzelfall (Formulare 1276, 2075, 2077 [neu!], 2404, 2453).

Das neue Formular 2077 (Biersteuererklärung im Einzelfall) ist zu verwenden, soweit die Steuer aus einem der folgenden Gründe entstanden ist:

  • durch die Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers (im Einzelfall) nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Biersteuergesetz (BierStG)
  • durch die Einfuhr aus einem Drittland nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BierStG
  • durch das Erlöschen der Steuerlagererlaubnis nach § 14 Abs. 1 BierStG i.V.m. § 8 Abs. 5 Satz 1 Biersteuerverordnung.

Das Formular 2076 ist nach wie vor in folgenden Fällen zu verwenden:

  • bei Entnahme aus dem Steuerlager
  • bei Verbrauch im Steuerlager
  • bei Aufnahme in das Steuerlager oder Bezug durch den registrierten Empfänger (nicht nur gelegentlich)

Die Formulare 2402, 2403 und 2452 stehen auf Grund der geänderten Systematik nicht mehr als eigenständige Formulare zur Verfügung. Sie können nur noch in Verbindung mit dem Formular 2401 bzw. 2453 aufgerufen werden.

Hinweis für die Steueranmeldung im Einzelfall (Formular 2075):

Wird das Formular 2075 über das Formular-Management System (FMS) aufgerufen, kann es bei der automatischen Berechnung durch einen systemseitigen Rundungsfehler zu einem fehlerhaften Steuerbetrag kommen. Statt wie vorgegeben den Steuerbetrag je Hektoliter in Spalte 3 nach zwei Nachkommastellen abzuschneiden, rechnet das System mit bis zu vier Nachkommastellen weiter. Die Abweichungen bewegen sich dabei in der Regel im Centbereich. Dieser Fehler wird zum 1. April 2022 behoben.

Bis dahin bestehen folgende Möglichkeiten:

Das Formular kann nach dem Ausdrucken manuell korrigiert werden. Dazu bitte den fehlerhaften Steuerbetrag durchstreichen und den korrekten Betrag danebenschreiben.

Die Steueranmeldung kann alternativ mit Hilfe eines Blanko-PDFs abgegeben werden. Dieses ist über einen zusätzlichen Link abrufbar und ist händisch auszufüllen.

Weitere Formulare werden zu Beginn jeden Monats bis Ende des Jahres 2022 folgen.

Für eine Übergangszeit stellen wir Ihnen auch Blanko-PDFs der Formulare zur Verfügung. Diese können Sie mit einer Schaltfläche, die sich oberhalb des Formulars befindet, aufrufen. Somit haben Sie die Möglichkeit, diese bei Bedarf auszudrucken und manuell auszufüllen. Eine Vorhaltung dieser Formulare als Papier-Vordrucke ist nicht mehr vorgesehen.

Bis zum 31. März 2022 sind die Blanko-PDF der Formulare 2075, 2076, 2077, 2404 und 2453 nur über einen separaten Link auf www.zoll.de abrufbar. Ab dem 1. April 2022 können diese Blanko-PDF wie gewohnt über das FMS direkt abgerufen werden.

Schweiz übernimmt EU-Sanktionen gegenüber Russland

Die Maßnahmen umfassen Güter- sowie Finanzsanktionen. Änderungen traten am 4. März in Kraft.

Bei den Maßnahmen handelt es sich um Einschränkungen des Warenverkehrs sowie Finanzsanktionen. Beispielsweise werden die Vermögen gelisteter Personen und Unternehmen eingefroren, Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte eingeführt. Der Handel mit übertragbaren Wertpapieren wird ebenso verboten wie die Gewährung von Darlehen. Die Finanzsanktionen betreffen auch den russischen Präsidenten Putin, Premierminister Mischustin sowie Außenminister Lawrow.

Sanktionen im Warenverkehr

Die Gütersanktionen umfassen unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Ausfuhrverbote betreffen Dual-Use-Güter und militärische Güter, Waren für die Luft- und Raumfahrt sowie für die Ölraffination.
  • Bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit den von den Ausfuhrverboten betroffenen Gütern sind ebenfalls verboten, beispielsweise Versicherungen, Reparaturarbeiten, Inspektionen, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen.
  • Einfuhrverbote betreffen Feuerwaffen, Munition, Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schießpulver aus Russland und der Ukraine.

Des Weiteren gibt es Einreiseverbote gegen bestimmte Personen sowie eine Sperrung des schweizerischen Luftraums für alle Flüge aus Russland.

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-87474.html

Quelle: (Schweiz)

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

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Dokumenttyp: Vorschriften 09.03.2022 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

ATLAS-Teilnehmerinformation 0289/22

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Ausfuhr: VO (EU) Nr. 2022/355 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

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Quelle: Zoll.de