Vereinfachungen bei der Zollanmeldung für Beförderungsmittel

Zollanmeldungen für Beförderungsmittel können unter bestimmten Voraussetzungen konkludent durch einfaches Überqueren der Grenze des Zollgebiets der Union abgegeben werden.

m 26. Juni 2020 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 vom 3. April 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Verordnung ist am 16. Juli 2020 in Kraft getreten.

Mit Art. 1 Abs. 16 Buchstabe b) dieser Verordnung ist Art. 141 Abs. 1 Buchstabe d) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) dahingehend ergänzt worden, dass die Zollanmeldung für Beförderungsmittel, die entweder

  • unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung oder
  • unter Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren in den freien Verkehr

überführt werden,
konkludent durch einfaches Überqueren der Grenze des Zollgebiets der Union abgegeben werden kann.

Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, befinden sich mit dem Grenzübertritt in der vorübergehenden Verwendung oder im freien Verkehr. Diese Fahrzeuge müssen somit nach dem Grenzübertritt nicht mehr unverzüglich und unter Nutzung der vorgeschriebenen Verkehrswege zur nächstgelegenen Zollstelle oder einem von der Zollstelle auf Antrag zugelassenen oder von ihr bezeichneten Ort befördert werden (sog. Beförderungspflicht). Ein Antrag auf Befreiung von der Beförderungspflicht, der regelmäßig den Antrag auf Befreiung vom Zollstraßen-, Zolllandungsplatz- oder Zollflugplatzzwang beinhaltet, oder ein Antrag allein auf Befreiung vom Zollstraßen-, Zolllandungsplatz- oder Zollflugplatzzwang ist nicht mehr erforderlich.

Quelle: Zoll.de