Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
Unternehmen in Schwierigkeiten; Anerkennung von Nachrangdarlehen als Sicherungsmittel
Gemäß Art. 2 Nr. 18 Buchstabe a AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014) ist ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen, „wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.“ Nach Art. 2 Nr. 18 Buchstabe b AGVO ist ein Unternehmen, bei dem zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, als in Schwierigkeiten zu betrachten, wenn mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen sind.
Nach bisheriger Verwaltungspraxis war die Erfüllung der Kriterien des Art. 2 Nr. 18 AGVO bzw. der Randnummern 20 und 24 der RuU-LL (Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01)) unbeachtlich, wenn das Unternehmen über sonstige Sicherungsmittel verfügte, die den Ausschlussgrund durch Anrechnung auf die Eigenmittel bzw. das Eigenkapital entfallen ließen. Beispielhaft wurde hier das Gesellschaftsdarlehen mit Rangrücktritt aufgeführt (vgl. Punkt 7.2 des Formulars 1139).
Nach Auffassung der Europäischen Kommission werden Gesellschafterdarlehen, die mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehen sind, jedoch als Fremd- und nicht als Eigenkapital angesehen. Die Einordnung von Nachrangdarlehen als Fremdkapital ist nach Auffassung der Europäischen Kommission auch unabhängig von der gewährenden Person, d.h. unabhängig davon, ob es sich um ein Nachrangdarlehen eines Gesellschafters oder eines Dritten handelt.
Die Auffassung der Europäischen Kommission führt dazu, dass Nachrangdarlehen ausschließlich als Verbindlichkeit und somit als Fremdkapital behandelt werden, da sie nach den internationalen sowie deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen eine zurückzuzahlende Verpflichtung darstellen.
Demzufolge muss die bisherige Verwaltungspraxis angepasst werden. Die neue Auffassung, nach der Nachrangdarlehen nicht mehr als Sicherungsmittel bei der Frage, ob ein Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, anerkannt werden können, ist auf Antragstellungen ab 1. April 2022 anzuwende
EU-Kommission veröffentlicht Informationen zur Dual-Use-Verordnung
Der Informationsvermerk enthält Angaben dazu, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Verordnung umsetzen.
Informationsvermerk; ABl. L 35 vom 17. Februar 2022, S. 17.
Die Artikel 4, 6, 7, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung sehen vor, dass die Kommission bestimmte Informationen zur Umsetzung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht. Dabei beantwortet der Vermerk folgende Fragen:
Artikel 4 (zusätzliche Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter)
Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben? Weiterlesen
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Zylindrische, leere Lippenstifthülsen aus Kunststoff
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2021:
Warenbeschreibung:
Zylindrische, leere Lippenstifthülsen aus Kunststoff (auch mit einer goldfarbenen und reflektierenden Aluminiumfolie, die die Außenfläche bedeckt), die mit einem inneren Schraubmechanismus zum Auf- und Abbewegen des Lippenstifts ausgestattet sind. Sie sind dazu bestimmt nach der Einfuhr mit einem Lippenstift befüllt zu werden.
Einreihung:
Diese Waren sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 3923, Unterposition 3923 90 00 als andere Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, einzureihen. Der Schraubmechanismus in der leeren zylindrischen Lippenstifthülse, durch den der Lippenstift nach oben und unten bewegt wird, steht einer Einreihung der Ware in die Position 3923 nicht entgegen.
(Stand: 10.03.2022)
Quelle: Zoll.de
Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine
Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen
Infoblatt: Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine
Vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine und zahlreicher Bemühungen um Hilfslieferungen zur Unterstützung der Ukraine mit ausfuhrgenehmigungspflichtiger Schutzausrüstung setzt das BAFA für entsprechende Vorgänge ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren um.
Quelle: © 2022 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle






