Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Zoll und Außenwirtschaft
Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
Aktualisierung des Hinweisblattes der VuB-Codierungen
Einreihung: Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf in Form eines fertig aufgebauten ferngesteuerten Automodells mit Elektroantrieb – 9503 00 75
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 234. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 15. Juni 2022:
Warenbeschreibung:
Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf in Form eines fertig aufgebauten ferngesteuerten Automodells mit Elektroantrieb im Maßstab 1:10, bestehend aus einer Bodenplatte (Chassis) aus faserverstärktem Kunststoff (Karbon), einer bedruckten Karosserie aus Kunststoff (Polycarbonat/ Lexan), Rädern aus Kunststoff, einem Elektromotor, Antriebs-Akku, Empfänger, Regler, Servo, Ladegerät, einer Fernsteuerung und einer Bedienungsanleitung. Weiterlesen
Erläuterungen
Änderungen der Erläuterungen:
| Lfd. Nr. | Bezeichnung | Teil | Anwendbar ab |
| 1. | Position 2304 | EE | 24.07.2022 |
| 2. | Position 8517 | EE | 01.01.2022 |
| 3. | Position 9503 | NEH | 07.07.2022 |
| 4. | Vorbemerkungen | Liste | 01.01.2022 |
| (Stand: 14.07.2022) | |||
Quelle: Zoll.de
Drittländer mit hohem Risiko
Die Informationsberichte „High-Risk Jurisdiction subject to a Call for Action“ und „Jurisdiction under Increased Monitoring“ (Stand: Juni 2022) der FATF wurden veröffentlicht und die Liste der Staaten mit strategischen Mängeln aktualisiert.
Drittländer mit hohem Risiko
Die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien) wurde am 31. August 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.
Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien, einschließlich BegründungPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei
Informationen zu den nach § 3 Abs. 3 GwGMeldV-Immobilien zu berücksichtigenden Personen sind unter nachfolgendem Link abrufbar:
Informationen zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Regelungen der Europäischen Kommission) und Nr. 2 (Regelungen der Financial Action Task Force) GWGMeldV-Immobilien werden im Folgenden aufgeführt.
Quelle: Zoll.de
Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland
Grundsätzlich ist die Buchführung im Geltungsbereich des Gesetzes (der Abgabenordnung – AO) zu führen und aufzubewahren. Auf Antrag können die elektronische Buchführung oder Teile davon ins Nicht-EU-Ausland verlagert werden, soweit die Zollverwaltung zustimmt.
Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch das zuständige Hauptzollamt.
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBD)“ sind auch nach der Verlagerung zu erfüllen.
- Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO muss auch nach der Verlagerung in vollem Umfang sichergestellt sein.
- Die Besteuerung darf durch die Verlagerung nicht beeinträchtigt werden. Die Nichtbeeinträchtigung der Besteuerung umfasst die Erfüllung sämtlicher steuerlicher Pflichten, nicht nur die Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.
Werden Umstände bekannt, die die Besteuerung beeinträchtigen, ist die Bewilligung nach § 146 Abs. 2b Satz 3 AO zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der Buchführung in den Geltungsbereich der Abgabenordnung zu fordern. - Nach § 146 Abs. 2c AO kann ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festgesetzt werden, wenn der Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung oder der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung aller Änderungen der benannten Umstände und Verhältnisse, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht nachgekommen wird.
Die Bewilligung der Zollverwaltung gilt nur für deren Zuständigkeitsbereich. Für den Bereich der Steuerverwaltung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Onlineantrag auf Verlagerung der elektronischen Buchführung [Anmeldung notwendig]
Quelle: Zoll.de
Antidumping – Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission beendet die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen. Der endgültige Antidumpingzoll besteht seit 2021.
Nichtverlängerung: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1178; ABl. L 183 vom 8. Juli 2022, S. 71.
Gleichzeitig mit der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle gab die Kommission die Aussetzung der Maßnahmen für einen Zeitraum von neun Monaten bekannt. Nun kündigte die Kommission an, die Aussetzung nicht zu verlängern. Die Antidumpingzölle werden mit Wirkung vom 12. Juli 2022 wieder in Kraft gesetzt. Weiterlesen
Antidumpingzölle auf Flachstahlerzeugnisse
Schutzmaßnahmen sind auch innerhalb der Zollunion möglich
Die Türkei erhebt seit dem 7. Juli 2022 Antidumpingzölle auf bestimmte warm gewalzte Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der EU und Südkorea. Betroffen sind legierte und nicht legierte Erzeugnisse folgender Zolltarifnummern: 7208.10.00, 7208.25.00, 7208.26.00, 7208.27.00, 7208.36.00, 7208.37.00, 7208.38.00, 7208.39.00, 7208.40.00, 7208.52.10, 7208.52.99, 7208.53.10, 7208.53.90, 7208.54.00, 7211.13.00, 7211.14.00, 7211.19.00, 7212.60.00, 7225.19.10, 7225.30.10, 7225.30.30, 7225.30.90, 7225.40.15, 7225.40.90, 7226.91.20, 7226.91.91, 7226.91.99.
Die Höhe der Zölle beträgt für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU zwischen 7 und 12,8 Prozent, für Ursprungswaren Koreas zwischen 7 und 8,95 Prozent.
Quelle: Türkisches Amtsblatt vom 7. Juli 2022
Antidumping/Antisubvention – Reifen mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission nimmt das Verfahren wieder auf. Die endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzölle gelten seit 2018.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175; ABl. 183 vom 8. Juli 2022, S. 43;
Bekanntmachung der Wiederaufnahme; ABl. C 263 vom 8. Juli 2022, S. 15.
Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie das Antidumping- sowie das Antisubventionsverfahren wieder aufnimmt. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssachen T-30/19 und T-72/19), in dem die beiden Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1690 und 2018/1579 für die klagenden Unternehmen für nichtig erklärt wurden. Weiterlesen






