EU/Tunesien – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen.

Beschluss (GASP) 2023/159 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien; ABl. L 22 vom 24. Januar 2023, S. 18.

Die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien werden bis zum 31. Januar 2024 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Côte d‘Ivoire wendet das System des Registrierten Ausführers an

Die Änderung gilt bei der Einfuhr in die EU seit 2. Dezember 2022.

Mitteilung über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers der Europäischen Union durch Côte d‘Ivoire; ABl. C 23 vom 23. Januar 2023, S. 19

Im Rahmen des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und Côte d‘Ivoire wendet Côte d‘Ivoire das System des Registrierten Ausführers (REX) an.

Seit dem 2. Dezember 2022 können Waren mit Ursprung in Côte d‘Ivoire nur dann präferenzbegünstigt in die EU eingeführt werden, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt,

  • die von einem registrierten Ausführer (REX) ausgefertigt wurde,
  • oder die von einem Ausführer (ohne Registrierung) ausgefertigt wurde, sofern der Wert der Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt.

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie von ermächtigten Ausführern ausgestellte Erklärungen auf der Rechnung werden nicht mehr anerkannt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich oder Japan

Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen – anerkannt werden

Nach Weiterentwicklung der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausfertigungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen. Die unter www.zoll.de veröffentlichten Merkblätter zum TCA bzw. zum EU-Japan-EPA wurden bereits entsprechend angepasst.

Bezüglich in der Vergangenheit erfolgter Ablehnungen der Präferenzbehandlung aus vorgenanntem Grund besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Auf die Mindestgrenze des Art. 116 Abs. 2 UZK (Mindesterstattungsbetrag 10 Euro) wird hingewiesen.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Côte d‘ Ivoire und Madagaskar

Anwendung des Systems des registrierten Ausführers im Warenverkehr mit Côte d‘Ivoire und Madagaskar

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe C 23 vom 23. Januar 2023 eine Mitteilung über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers der Europäischen Union durch Côte d‘Ivoire und Madagaskar im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Côte d‘Ivoire bzw. des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika.

Diese Mitteilung informiert, ergänzend zur Veröffentlichung im Amtsblatt (EU) C 452/06 vom 29. November 2022, dass Côte d‘Ivoire die Europäische Kommission darüber unterrichtete, dass Ausführer aus Côte d‘Ivoire gemäß dem Rundschreiben Nr. 2226/MBPE/DGD vom 16. November 2022 im System der registrierten Ausführer der Europäischen Union registriert werden.

Zur Umstellung auf das System des registrierten Ausführers wurden bereits folgende Fachmeldungen veröffentlicht:

Warenverkehr mit Côte d’Ivoire
Warenverkehr mit Madagaskar

 

Quelle: Zoll.de

Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Dokumenttyp: Vorschriften 20.01.2023 | AWR

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 18 vom 19. Januar 2023, S. 66.

Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 22,3 Prozent.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023