Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. Teil I S. 2294) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz angefügt.

Seit dem 1. Januar 2023 wird auf die Einfuhr von Photovoltaikanlagen keine (Einfuhr-) Umsatzsteuer erhoben (Nullsteuersatz). Erfasst sind hiervon Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Begünstigt sind auch Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, sowie die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten.

Im Rahmen der elektronischen Zollanmeldung wird durch die Anmeldung des EU-Codes 5F8 darauf hingewiesen, dass unter die Steuerermäßigung fallenden Waren eingeführt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen.

Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen

 

Quelle: Zoll.de

Antidumping – nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt. Die Maßnahmen bestehen seit 2018 und gelten für Waren mit Ursprung in Russland und der Ukraine.

Bekanntmachung; ABl. C 12 vom 13. Januar 2023, S. 10.

Die Maßnahmen treten am 3. Oktober 2023 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Die Schweiz führt ein neues Zoll-IT-System ein

Ab 1. Juni 2023 beginnt die Umstellung auf Passar.

Das neue System Passar wird die bisherigen Systeme NCTS für Versandverfahren sowie e-dec, über das Ein- und Ausfuhren elektronisch angemeldet werden, ersetzen. Die Umstellung erfolgt schrittweise und soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein.

Unterschiedliche Fristen für verschiedene Zollverfahren

Während einer Übergangsphase gibt es einen Parallelbetrieb der neuen und alten Systeme. Folgende Fristen gelten für die vollständige Umstellung auf das neue System:

  • 1. Juni 2023: Einführung Passar 1.0 für Versandverfahren und Ausfuhren, zunächst im Parallelbetrieb.
  • 31. Oktober 2023: Letzte Warenanmeldung Durchfuhr und Ausfuhr in NCTS.
  • 1. Dezember 2023: NCTS wird deaktiviert.
  • 1. Juli 2024: Ab diesem Zeitpunkt sind keine Ausfuhranmeldungen über e-dec Export mehr möglich. Ausfuhren werden über Passar abgewickelt.
  • 1. Januar 2025: Einführung Passar 2.0 für  Einfuhren, zunächst im Parallelbetrieb.
  • 1. Juli 2025: Ab diesem Zeitpunkt sind keine Einfuhranmeldungen über e-dec Import mehr möglich. Einfuhren werden über Passar abgewickelt.

Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG

Antidumping – Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission vom 11. Januar 2023  ABl. L 10 vom 12. Januar 2023, S. 35;

Die Kommission mit Wirkung vom 13. Januar 2023 vorläufige Antidumpingmaßnahmen auf Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China ein. Die Maßnahmen gelten für sechs Monate.

Betroffene Waren

Gegenstand der Untersuchung sind Fässer, Kegs, Behälter, Trommeln, Sammelbehälter, Tonnen und ähnliche Gefäße, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl“ bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Aluminiumräder mit Ursprung in Marokko

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingzölle ein. Seit Juli 2022 galten bereits vorläufige Maßnahmen. Durchführungsverordnung (EU) 2023/99; ABl. L 10 vom 12. Januar 2023, S. 1;

Im November 2021 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt die Europäische Kommission mit Wirkung vom 13. Januar 2023 endgültige Maßnahmen auf Aluminiumräder mit Ursprung in Marokko ein. Seit Juli 2022 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Die endgültigen Antidumpingzölle sind höher als die vorläufigen Antidumpingzölle.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kraftfahrzeugräder aus Aluminium der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in Marokko.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50).

Endgültige Antidumpingzölle

Es gilt ein Antidumpingzoll in Höhe von 17,5 Prozent (TARIC-Zusatzcode C999).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck

VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/66 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Amtsblatt der Europäischen Union L 9/1 vom 11.1.2023 

Die Ausfuhrliste bestimmt als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter und ist in zwei Teile unterteilt: Teil I Abschnitt A und B sowie Teil II.

thumbnail of Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck 11.01.2023

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 31 und Nr. 32

Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 wurde bis zum 31. März 2024 verlängert. Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 wurde bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 wurde mit Bekanntmachung vom 14. Dezember 2022 bis zum 31. März 2024 verlängert.

Daneben wurde in Anlehnung an die Änderungen des Artikels 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2022/1269 klargestellt, dass der Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Genehmigung auch die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie die Fortführung hierauf beruhender Verträge umfasst, die in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2014/24/EU sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallen. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Weiterlesen

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2022 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union L 1/3 vom 3.1.2023

thumbnail of Aufhebung der Durchführungsverordnung zur Einreihung

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023.