Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 31 und Nr. 32

Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 wurde bis zum 31. März 2024 verlängert. Die Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 wurde bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 wurde mit Bekanntmachung vom 14. Dezember 2022 bis zum 31. März 2024 verlängert.

Daneben wurde in Anlehnung an die Änderungen des Artikels 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2022/1269 klargestellt, dass der Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Genehmigung auch die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie die Fortführung hierauf beruhender Verträge umfasst, die in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2014/24/EU sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallen. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine

Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 wurde mit Bekanntmachung vom 14. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Weiterhin wurde der Kreis der zugelassenen Güter um sondergeschützte geländegängige Fahrzeuge nebst Bestandteilen der Nummer 0006b des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, um Bildverstärker- und Infrarot- und Wärmebildausrüstung der Nummern 0015c und 0015d des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie um bestimmte militärische Bekleidung der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erweitert. Daneben werden nicht nur Direktausfuhren in die Ukraine, sondern auch Verbringungen mit anschließendem Reexport der in dieser Allgemeinen Genehmigung genannten Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste begünstigt. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle