Côte d‘Ivoire wendet das System des Registrierten Ausführers an

Die Änderung gilt bei der Einfuhr in die EU seit 2. Dezember 2022.

Mitteilung über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers der Europäischen Union durch Côte d‘Ivoire; ABl. C 23 vom 23. Januar 2023, S. 19

Im Rahmen des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und Côte d‘Ivoire wendet Côte d‘Ivoire das System des Registrierten Ausführers (REX) an.

Seit dem 2. Dezember 2022 können Waren mit Ursprung in Côte d‘Ivoire nur dann präferenzbegünstigt in die EU eingeführt werden, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt,

  • die von einem registrierten Ausführer (REX) ausgefertigt wurde,
  • oder die von einem Ausführer (ohne Registrierung) ausgefertigt wurde, sofern der Wert der Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt.

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie von ermächtigten Ausführern ausgestellte Erklärungen auf der Rechnung werden nicht mehr anerkannt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023