Brexit: Erreichbarkeit der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung zum Jahreswechsel

Brexit: Erreichbarkeit der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung zum Jahreswechsel

Vor dem Hintergrund des Ablaufs des Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 erweitert die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung ihre Servicezeiten zum Jahreswechsel

Datum: 30.12.2020

Die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung steht für allgemeine sowie IT-Anwenderfragen zu den Auswirkungen des Austritts von Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit) auch über den Jahreswechsel vom 31. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 zu den folgenden Hotline-Zeiten zur Verfügung:

Zentrale Auskunft Zoll

Erreichbarkeit 08:00 – 17:00 Uhr

  • Auskünfte an Firmen und Gewerbetreibende: Tel.: +49 351 44834 -520
  • Auskünfte an Privatpersonen: Tel.: +49 351 44934 -510
  • englischsprachige Auskünfte: Tel.: +49 351 44834 -520

Weitere Informationen zu den Kontaktmöglichkeiten zur Zentralen Auskunft Zoll erhalten Sie hier:

Allgemeine Zollfragen: Ihre Kontaktmöglichkeiten zur Zentralen Auskunft Zoll

Service Desk Zoll

Erreichbarkeit 08:00 – 17:00 Uhr

  • Tel.: 0800 8007-5452 oder +49 351 44834-555

Weitere Informationen zu den Kontaktmöglichkeiten zum Service Desk Zoll erhalten Sie hier:

Fragen zu Online-Anwendungen: Ihre Kontaktmöglichkeiten zum Service Desk Zoll

Auskünfte zu den Auswirkungen des Brexit erhalten Sie zusätzlich rund um die Uhr digital sowohl in deutscher als auch englischer Sprache durch den Chatbot „Brexit-Bot“.

Logo des Brexit-Chatbot
Brexit-Bot

Der Chatbot steht für allgemeine Fragen rund um den Brexit zur Verfügung.
Brexit-Bot

Quelle: Zoll.de

Antisubvention – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 442 vom 21. Dezember 2020, S. 18.

Gegenstand der Untersuchung sind Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern.

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind,
  • Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung für den Untersee-Einsatz, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: 8544 70 00.

thumbnail of Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente 28.12.2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Antidumping – Verbindungselemente mit Ursprung in China

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 442 vom 21. Dezember 2020, S. 6.

Gegenstand der Untersuchung sind Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 , ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00.

thumbnail of Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente 28.12.2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

 

Brexit – Einigung auf Freihandelsabkommen

Die pünktliche Geltung des „Trade and Cooperation Agreement“ zum 1. Januar 2021 soll seitens der EU zunächst durch provisorische Anwendung sichergestellt werden.

EU Kommission und britische Regierung haben sich auf einen Entwurf für ein Freihandelsabkommen geeinigt.
Das Abkommen ist aktuell (Ende Dezember 2020) zwar vereinbart, aber noch nicht in Kraft getreten.

Auf europäischer Seite müssen der Rat und das Parlament zustimmen.  Das Abkommen soll wegen der Kürze der Zeit ab 1. Januar 2021 zunächst vorläufig angewandt werden  – hierfür genügt eine Entscheidung des Rates.

Das Parlament wird sich dann im neuen Jahr ausführlich mit dem Abkommen befassen und dieses dann billigen oder ganz oder teilweise ablehnen.

Auf britischer Seite muss ebenfalls das Parlament zustimmen. Sitzungstermine für Unter- und Oberhaus wurden bereits für den 30. Dezember 2020 anberaumt.

thumbnail of draft_eu-uk_trade_and_cooperation_agreement

 

 

Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2020/2230 des Rates vom 18. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

thumbnail of Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente 28.12.2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2020/2231 des Rates vom 18. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

thumbnail of Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs L437

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Coronakrise

Die Informationen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Zoll wurden aktualisiert, speziell wurden Informationen zur Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie eingestellt.

Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Zoll. Was ändert sich und was ist zu beachten?

Coronakrise

 

Quelle: Zoll.de

 

Frohe Weihnachten

Liebe Mandanten,

wir blicken auf ein sehr spannendes und schwieriges Jahr 2020 zurück,

das niemand so hat voraussehen können.

Die Pandemie hat unseren Geschäftsalltag,

unsere gewohnten Arbeitsabläufe und auch den sozialen

Umgang miteinander –  privat wie geschäftlich –

durcheinandergewirbelt.

Ohne Ihr Vertrauen in unsere Fachkompetenz und Ihre Bereitschaft bei Zoll- und Außenwirtschaftproblemen zu uns zu kommen,

hätten wir diese herausfordernde Zeit

nicht so gut überstanden.

Deshalb möchten wir uns aufrichtig für die tolle

Zusammenarbeit und den Zusammenhalt

bedanken!

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie besinnliche

Weihnachten, erholsame Feiertage

und

ein glückliches und vor allem gesundes Jahr 2021

Lassen Sie uns mit viel Optimismus ins Jahr 2021 starten

Ihr Wouros & Partnerteam

Brexit: Neue digitale Informationsmöglichkeit

Brexit: Informationsangebot der Zollverwaltung

Neue digitale Informationsmöglichkeit für allgemeine Fragen zum Brexit: „Brexit-Bot“ und Erreichbarkeit der Zentralen Auskunft der Zollverwaltung zum Jahreswechsel

Datum: 22.12.2020

Für allgemeine Fragen rund um die Auswirkungen des Austritts von Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit) steht ab jetzt der Chatbot „Brexit-Bot“ zur Verfügung.

Der Brexit-Bot ist rund um die Uhr für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen erreichbar und beantwortet per Chat-Interaktion selbstständig die an ihn gerichteten Fragestellungen.
Um den besonderen Anforderungen der Thematik „Brexit“ gerecht zu werden, ist der Chatbot mehrsprachig konzipiert und erteilt Auskünfte in deutscher und englischer Sprache.
Dabei bildet er sich über seine lernenden KI-Komponenten stetig selbst weiter und erweitert sein Informationsangebot so kontinuierlich.

Logo des Brexit-Chatbot
Brexit-Bot

Der Chatbot steht für allgemeine Fragen rund um den Brexit zur Verfügung.
Brexit-Bot

Vor dem Hintergrund des Ablaufs des Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2020 erweitert die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung ihre Servicezeiten zum Jahreswechsel und steht Ihnen telefonisch sowie per E-Mail zur Beantwortung von allgemeinen Anfragen zum Brexit vom 31. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung.

Quelle: Zoll.de