Antisubvention – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 442 vom 21. Dezember 2020, S. 18.

Gegenstand der Untersuchung sind Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern.

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind,
  • Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung für den Untersee-Einsatz, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: 8544 70 00.

thumbnail of Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente 28.12.2020

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