Übergangsregelung für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Ausführer haben bis Ende des Jahres Zeit, notwendige Lieferantenerklärungen einzuholen.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 über die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen für präferenzbegünstigte Ausfuhren in das Vereinigte Königreich während eines Übergangszeitraums; ABl. L 446 vom 31. Dezember 2020.

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA) wird seit 1. Januar vorläufig angewandt. Zwischen Abschluss der Verhandlungen und vorläufiger Anwendbarkeit lagen nur wenige Tage. Aktualisierte Lieferantenerklärungen liegen oftmals noch nicht vor.

Um Ausführern die Möglichkeit zu geben, Erklärungen zum Ursprung auszustellen, hat die EU Übergangsregelungen erlassen:

Eine Erklärung zum Ursprung darf auch dann ausgestellt werden, wenn noch nicht alle Lieferantenerklärungen vorliegen. Lieferantenerklärungen müssen bis 1. Januar 2022 im Besitz des Ausführers sein.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Antidumping – Coils mit Ursprung in Russland

Einleitung einer Interimsüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Russland; ABl. C. 18 vom 18. Januar 2021, S. 36.

Auf Einfuhren von Coils mit Ursprung in Russland bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 eingeführt wurden.

Die Europäische Kommission leitet die Interimsüberprüfung auf Antrag des europäischen Stahlverbands Eurofer ein. Gegenstand der Überprüfung ist der Dumpingtatbestand in Bezug auf den russischen Ausführer PAO Severstal.

Die Überprüfung betrifft bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in Russland. Weiterlesen

Antidumping – warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung Türkei

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 der Kommission vom 6. Januar 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei; ABl. L 3 vom 7. Januar 2021, S. 4.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung zum 8. Januar 2021 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen mit Ursprung in der Türkei ein. Diese Maßnahme gilt zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten. Weiterlesen

Nordirland: Warenverkehr ab 1. Januar 2021

Das Vereinigte Königreich hat die EU verlassen, aber Nordirland hat seit dem 1. Januar 2021 einen Sonderstatus.

Zum Vereinigten Königreich (VK) gehören Großbritannien (GB) und Nordirland (NI). Seit dem 1. Januar 2021 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zum EU-Binnenmarkt und zur Zollunion. Für NI gilt an dieser Stelle jedoch eine Sonderregelung. Das Nordirland-Protokoll legt nämlich fest, dass alle relevanten Binnenmarktregeln der EU sowie der EU-Zollkodex auch weiterhin in NI Anwendung finden. Das bedeutet, dass NI weiterhin Teil des britischen Zollgebietes bleibt, aber zollrechtlich so behandelt wird, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde.

Nordirland-Protokoll

Warenbewegung von und nach Nordirland (ENG)

Brexit Welche Auswirkungen hat der Brexit – was ändert sich, was ist zu beachten.

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und GBR auf ein Abkommen geeinigt, das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung dieses Freihandelsabkommens die Waren zollrechtlich abgefertigt werden müssen. Auch ist die Einfuhrumsatzsteuer von dem Abkommen nicht umfasst und somit zu erheben.

Brexit

Quelle: Zoll.de

Brexit – Welche Auswirkungen hat der Brexit – was ändert sich, was ist zu beachten.

Informationen zu den Auswirkungen des Austritts von Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit)

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und GBR auf ein Abkommen geeinigt, das voraussichtlich ab 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar sein wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung dieses Freihandelsabkommens die Waren zollrechtlich abgefertigt werden müssen. Auch ist die Einfuhrumsatzsteuer von dem Abkommen nicht umfasst und somit zu erheben.

Welche Auswirkungen hat der Brexit – was ändert sich, was ist zu beachten.

Quelle: Zoll.de

China – Zollsenkungen im IT-Bereich zum Jahresbeginn 2021

In China traten zum 1. Januar 2021 Zollsenkungen für 484 Tariflinien im IT-Bereich in Kraft. Betroffen sind Druckfarben, Klebstoffe für die Herstellung von Bildschirmen, Filme, Fotoplatten und Entwicklungschemikalien sowie zahlreiche andere Komponenten für IT-Geräte aus dem Bereich Maschinenbau und Elektrotechnik. Die Zollsätze werden in zwei Schritten, vom 1.1. bis zum 30.6. und ab dem 1.7.2021 gesenkt.

Zolltarifnummern werden bis zur 6. Stelle weltweit einheitlich verwendet (HS-Unterposition). Ab der 7. Stelle gibt es nationale Unterschiede. Man kann sich mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes behelfen.

Quelle: Erlass Nr. 33 des chinesischen Finanzministeriums vom 23.12.2020

EU-VK Freihandelsabkommen in deutscher Fassung veröffentlicht

Die EU-Kommission stellt zusätzliche Informationen zum Abkommen zur Verfügung.

Das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement TCA) ist am 31. Dezember 2020 auf Deutsch im EU-Amtsblatt L 444 veröffentlicht worden. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Version, die noch sprachjuristisch überarbeitet werden muss. Die endgültige Fassung wird spätestens im April vorliegen.

Der Leitfaden zum Ende der Übergangsphase wurde ebenfalls aktualisiert: Leitfaden Zoll und Präferenzursprung

 

Quelle: EUROPÄISCHE KOMMISSION