Übergangsregelung für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Ausführer haben bis Ende des Jahres Zeit, notwendige Lieferantenerklärungen einzuholen.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 über die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen für präferenzbegünstigte Ausfuhren in das Vereinigte Königreich während eines Übergangszeitraums; ABl. L 446 vom 31. Dezember 2020.

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA) wird seit 1. Januar vorläufig angewandt. Zwischen Abschluss der Verhandlungen und vorläufiger Anwendbarkeit lagen nur wenige Tage. Aktualisierte Lieferantenerklärungen liegen oftmals noch nicht vor.

Um Ausführern die Möglichkeit zu geben, Erklärungen zum Ursprung auszustellen, hat die EU Übergangsregelungen erlassen:

Eine Erklärung zum Ursprung darf auch dann ausgestellt werden, wenn noch nicht alle Lieferantenerklärungen vorliegen. Lieferantenerklärungen müssen bis 1. Januar 2022 im Besitz des Ausführers sein.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020