Antidumping – kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren mit Ursprung in Indien und Indonesien

Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 der Kommission vom 1. März 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien; ABl. L 71 vom 2. März 2021, S. 18.

Die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien werden seit 3. März 2021 zollamtlich erfasst.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien.

Die betroffene Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Antidumping – Sulfanilsäure mit Ursprung in China

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 der Kommission vom 11. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 85 vom 12. März 2021, S. 154.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 13. März 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Sulfanilsäure mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren ursprünglich 2002 eingeführt worden und werden mit der vorliegenden Durchführungsverordnung erneut verlängert.

Bei der betroffenen Waren handelt es sich um Sulfanilsäure und ihre Salze mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2921 42 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen – Neue Untersuchung

Die Europäische Kommission gibt eine mögliche Verlängerung bekannt.

Bekanntmachung der Einleitung einer möglichen Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. C 66 vom 26. Februar 2021, S. 50.
 

Am 1. Februar 2019 führte die Europäische Kommission endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein (Durchführungsverordnung (EU) 2019/159). Die Maßnahmen betreffen Stahlerzeugnisse aus 26 Warenkategorien. Für diese Waren wurden Zollkontingente eröffnet. Sind die Kontingente erschöpft, werden zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent auf die betroffenen Waren erhoben.

Die Schutzmaßnahmen gelten bis 30. Juni 2021. Die Kommission leitet nun eine Untersuchung ein, ob die Schutzmaßnahmen verlängert werden sollen. Die Untersuchung wird auf Antrag von zwölf Mitgliedstaaten eingeleitet.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Antisubvention – Endlosgflasfaserfilamente mit Ursprung in China

Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls nach Auslaufüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 65 vom 25. Februar 2021, S. 1.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 26. Februar 2021 einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle), mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 11 00, ex 7019 12 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Antidumping – Polymere mit Ursprung in Südkorea

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea; ABl. C 58 vom 18. Februar 2021, S. 73.

Gegenstand der Untersuchung sind superabsorbierende Polymere, die in Wasser unlöslich sind, durch Polymerisation von Acrylmonomermolekülen mit Vernetzern zur Bildung vernetzter Polymernetzwerke hergestellt werden, eine hohe Kapazität zur Aufnahme und Speicherung von Wasser und wässrigen Flüssigkeiten aufweisen mit Ursprung in Südkorea.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: ex 3906 90 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021

Antidumping – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 57 vom 17. Februar 2021, S. 3.
Gegenstand der Untersuchung sind Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger und für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8545 11 00 und ex 8545 90 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

 

Antisubvention – Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Indien oder Indonesien

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien; ABl. C 57 vom 17. Februar 2021, S. 16.

Gegenstand der Untersuchung sind flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht:

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Antidumpingzollbefreiung auf wesentliche Fahrradteile zur Montage von E-Bikes

Befreiung von Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Montage von E-Bikes verwendet werden

Für die Befreiung von Antidumpingzoll auf Fahrradteile, die in E-Bikes eingebaut werden, bedarf es gemäß Art. 14 d) VO (EG) Nr. 88/97 (konsolidierte Fassung vom 18.09.2020) einer Bewilligung zur Endverwendung (Montage von E-Bikes).

Auf Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China) liegt seit langem ein Antidumpingzoll (zuletzt verlängert mit der DVO (EU) 2019/73 vom 17. Januar 2019).
Der Antidumpingzoll wurde auch auf wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in der VR China ausgeweitet, weil im Rahmen einer Umgehungsuntersuchung der Kommission festgestellt wurde, dass die Einfuhren dieser Teile und ihre Montage in der EU zu vollständigen Fahrrädern eine Umgehung des eigentlichen Antidumpingzolls auf Fahrräder darstellen.
Rechtsgrundlage für die Ausweitung ist die VO (EG) Nr. 71/97 vom 10. Januar 1997 (siehe DVO (EU) 2020/45 vom 20. Januar 2020).

Auf Fahrräder mit Hilfsmotoren, sogenannte E-Bikes oder auch Elektrofahrräder, mit Ursprung in der VR China wurde erst mit der DVO (EU) 2019/73 und der DVO (EU) 2019/72 vom 17. Januar 2019 ein endgültiger Antidumping- und Ausgleichszoll eingeführt.

Für die Befreiung von Antidumpingzoll auf Fahrradteile, die in E-Bikes eingebaut werden, bedarf es gemäß Art. 14 d) VO (EG) Nr. 88/97 (konsolidierte Fassung vom 18.09.2020) einer Bewilligung zur Endverwendung (Montage von E-Bikes). Diese kann der Einführer bei seinem zuständigen Hauptzollamt auch rückwirkend beantragen. Weiterlesen