Antidumping – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antisubventionsmaßnahmen ein und ändert die bestehenden Antidumpingmaßnahmen. Diese wurden im November 2021 eingeführt. 

Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 12 vom 19. Januar 2022, S. 34.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 20. Januar 2022 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010).

Ausgenommen sind folgende Waren:

  • Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind und
  • Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen

Die EU-Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. Die bestehenden Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 31 vom 21. Januar 2022, S. 7.

Auf Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 eingeführt wurden.

Diese Maßnahmen treten am 7. Oktober 2022 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Gestellungsmitteilung und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung; Ende der Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022

Die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung müssen nach dem Ende der im Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe a) Zollkodex der Union (UZK) vorgesehenen Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022 elektronisch abgegeben werden (Artikel 6 Abs. 1, Artikel 139 Abs. 1 und Artikel 145 Abs. 1 und 3 UZK). In Deutschland sind diese im IT-Fachverfahren ATLAS-SumA kombiniert.

Die elektronische Gestellungsmitteilung ist somit ab dem 1. Januar 2023 auch in den Fällen abzugeben, in denen zuvor keine summarische Eingangsanmeldung abzugeben war. Dies betrifft den Warenverkehr auf Straße und Schiene an der Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz, aber auch den Flug- und Seeverkehr, sofern bisher noch eine Gestellungsmitteilung in beliebiger Form zugelassen wurde.

Eine elektronische Gestellungsmitteilung in ATLAS-SumA ist nicht erforderlich, wenn keine Gestellungspflicht gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK besteht (z.B. Waren, die sich beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versandverfahren befinden; hier: Gestellung bei der Durchgangszollstelle gemäß Artikel 304 Abs. 1 UZK-IA). Weiterlesen

Antidumping – Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/109 der Kommission vom 23. Januar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 18 vom 24. Januar 2017, S. 1.

Die Europäische Kommission hatte im Mai 2021 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 25. Januar 2022 bekannt gegeben.

Daraufhin erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung. Der Antrag wurde vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern eingereicht.

Die Überprüfung betrifft Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

EU: Keine Zölle und Einfuhrumsatzsteuer auf medizinische Waren

Maßnahmen werden erneut verlängert

Beschluss (EU) 2021/2313 der Kommission vom 22. Dezember 2021 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer; ABl. L 464 vom 28. Dezember 2021, S. 11.

Die Maßnahme wurde erneut verlängert. Sie gilt bis 30. Juni 2022.

Berechtigt, medizinische Waren und Geräte zollfrei beziehungsweise einfuhrumsatzsteuerfrei einzuführen, sind

  • staatliche Stellen und öffentliche Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser oder Kommunen
  • Organisationen der Wohlfahrtspflege oder des Katastrophenschutzes.

Weiterführende Informationen und ein ausführliches FAQ finden Sie auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung zur Coronakrise.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Aktualisierung der Zollkontingente

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Januar 2022

Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ist die Produktion innerhalb der Europäischen Union (EU) nicht ausreichend oder gar nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund werden autonome Zollkontingente eröffnet. So soll eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung sichergestellt werden. Die Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst.

Die Verordnungen zur Aussetzung (EU) Nr. 1387/2013 sowie zu den Zollkontingenten (EU) Nr. 1388/2013 werden aufgehoben und ersetzt:

Verordnung (EU) 2021/2283; ABl. L 458 vom 22. Dezember 2021, S. 33;

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Aussetzung der genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

VERORDNUNG (EU) 2021/2278 DES RATES vom 20. Dezember 2021 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013

Amtsblatt der Europäischen Union L 466/1 vom 29.12.2021

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Aluminiumfolien und -bänder mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ein

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 438 vom 8. Dezember 2021, S. 46.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 458 vom 22. Dezember 2021, S. 344.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 9. Dezember 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Folien und dünnen Bänder aus Aluminium mit Ursprung in China ein. Am 22. Dezember 2021 gab die Kommission im EU-Amtsblatt zudem die Einführung von Ausgleichszöllen und zugleich die Änderung der Anfang Dezember eingeführten Antidumpingzölle bekannt. Weiterlesen