Antidumping – Aluminiumfolien und -bänder mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ein

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 438 vom 8. Dezember 2021, S. 46.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 458 vom 22. Dezember 2021, S. 344.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 9. Dezember 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Folien und dünnen Bänder aus Aluminium mit Ursprung in China ein. Am 22. Dezember 2021 gab die Kommission im EU-Amtsblatt zudem die Einführung von Ausgleichszöllen und zugleich die Änderung der Anfang Dezember eingeführten Antidumpingzölle bekannt.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607 11 19 60 und 7607 11 19 91)

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg;
  • Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht;
  • Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht;
  • Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.