Antidumping – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antisubventionsmaßnahmen ein und ändert die bestehenden Antidumpingmaßnahmen. Diese wurden im November 2021 eingeführt. 

Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 12 vom 19. Januar 2022, S. 34.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 20. Januar 2022 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010).

Ausgenommen sind folgende Waren:

  • Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind und
  • Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022